Zu 81
des Gesetzes.
Zu 82
des Gesetzes.
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Nr. 10970.
Bekanntmachung, die Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, betreffend die Wetten bei öffentlich
veranstalteten Pferderennen, vom 4. Juli 1905.
K. Staatsministerien des Innern und der Finanzen.
Nachstehend werden die vom Bundesrate am 6. April 1906 beschlossenen, in der
Nr. 22 des Zentralblattes für das Deutsche Reich vom 9. April 1906 auf Seite 531, 532
veröffentlichten Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, betreffend die Wetten bei öffentlich
veranstalteten Pferderennen, vom 4. Juli 1905 bekanntgegeben.
München, den 28. April 1906.
Dr. Graf v. Feilitzsch. v. Pfaff.
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Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, betreffend die Wetten bei öffentlich
veranstalteten Pferderennen, vom 4. Juli 1905.
1
Die Zentralbehörden der Bundesstaaten bezeichnen die Behörden, welche die Erlanbnis
zum Betrieb eines Wettunternehmens für öffentlich veranstaltete Pferderennen erteilen. Als
Wettunternehmen ist zur Zeit nur der Betrieb des Totalisators zuzulassen.
Die Erlaubnis darf nur an einzelne bestimmt zu bezeichnende Rennvereine erteilt werden.
In jedem Einzelfall ist zu bestimmen, auf welchen Plätzen auf dem Rennplatze der Totalisator
aufgestellt werden darf, welches der Mindestbetrag der Wetteinsätze sein soll und ob
und wo Annahmestellen für den Totalisator außerhalb des Rennplatzes errichtet werden dürfen.
II
Die im § 2 des Gesetzes erforderte Sicherheit, daß ein Verein die ihm aus dem
Betriebe des Wettunternehmens zufließenden Einnahmen ausschließlich zum Besten der Landespferdezucht
verwendet, kann als vorhanden angenommen werden, wenn der Verein folgenden
Bedingungen entspricht:
1. aus der Vereinssatzung muß sich ergeben, daß der Hauptzweck des Vereins die
Förderung der Landespferdezucht durch Abhaltung von Pferderennen ist,
2. die Art und der Umfang der von dem Vereine beabsichtigten Rennen muß die
Erreichung dieses Zieles wahrscheinlich machen; die Vorstandsmitglieder und die
sonstigen leitenden Persönlichkeiten im Vereine müssen die Sicherheit bieten, daß
die Aufgaben des Vereins zur Durchführung gelangen.