Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Zu  81
des  Gesetzes.

Zu  82
des  Gesetzes.

178

Nr.  10970.

Bekanntmachung,  die  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetze,  betreffend  die  Wetten  bei  öffentlich
veranstalteten  Pferderennen,  vom  4.  Juli  1905.

K.  Staatsministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Nachstehend  werden  die  vom  Bundesrate  am  6.  April  1906  beschlossenen,  in  der
Nr.  22  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche  Reich  vom  9.  April  1906  auf  Seite  531,  532
veröffentlichten  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetze,  betreffend  die  Wetten  bei  öffentlich
veranstalteten  Pferderennen,  vom  4.  Juli  1905  bekanntgegeben.

München,  den  28.  April  1906.
Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.  v.  Pfaff.

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Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetze,  betreffend  die  Wetten  bei  öffentlich
veranstalteten  Pferderennen,  vom  4.  Juli  1905.

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Die  Zentralbehörden  der  Bundesstaaten  bezeichnen  die  Behörden,  welche  die  Erlanbnis
zum  Betrieb  eines  Wettunternehmens  für  öffentlich  veranstaltete  Pferderennen  erteilen.  Als
Wettunternehmen  ist  zur  Zeit  nur  der  Betrieb  des  Totalisators  zuzulassen.

Die  Erlaubnis  darf  nur  an  einzelne  bestimmt  zu  bezeichnende  Rennvereine  erteilt  werden.
In  jedem  Einzelfall  ist  zu  bestimmen,  auf  welchen  Plätzen  auf  dem  Rennplatze  der  Totalisator
  aufgestellt  werden  darf,  welches  der  Mindestbetrag  der  Wetteinsätze  sein  soll  und  ob
und  wo  Annahmestellen  für  den  Totalisator  außerhalb  des  Rennplatzes  errichtet  werden  dürfen.

II

Die  im  §  2  des  Gesetzes  erforderte  Sicherheit,  daß  ein  Verein  die  ihm  aus  dem
Betriebe  des  Wettunternehmens  zufließenden  Einnahmen  ausschließlich  zum  Besten  der  Landespferdezucht
  verwendet,  kann  als  vorhanden  angenommen  werden,  wenn  der  Verein  folgenden
Bedingungen  entspricht:

1.  aus  der  Vereinssatzung  muß  sich  ergeben,  daß  der  Hauptzweck  des  Vereins  die
Förderung  der  Landespferdezucht  durch  Abhaltung  von  Pferderennen  ist,

2.  die  Art  und  der  Umfang  der  von  dem  Vereine  beabsichtigten  Rennen  muß  die
Erreichung  dieses  Zieles  wahrscheinlich  machen;  die  Vorstandsmitglieder  und  die
sonstigen  leitenden  Persönlichkeiten  im  Vereine  müssen  die  Sicherheit  bieten,  daß
die  Aufgaben  des  Vereins  zur  Durchführung  gelangen.