Eine verständige Darstellung wird in erster Linie auf die Qualität
der Leser, für die sie bestimmt ist, Rücksicht zu nehmen haben. Doppelt
wird das zur Pflicht, wenn der Leserkreis ein so eigenartiger ist, wie im
vorliegenden Falle: äußerlich beschränkt — mehr oder weniger auf Fachgenossen
—, innerlich weit an Wissen und Verständnis, vor dessen Betätigung
in der Form der Kritik den Schreiber eine ahnungsvolle Scheu
befällt. Ich ziehe daraus den Schluß, daß es als überflüssig zu gelten
hat, eine Schilderung der bestehenden gesetzlichen Vorschriften zu geben.
Nur ganz allgemein werden die leitenden Gesichtspunkte des derzeitigen
Gesetzeszustandes zu erwähnen, es wird zu beleuchten sein, was das Gesetz
gewollt und welche Wirkungen es erzielt hat. Naturgemäß ergibt sich
die weitere Frage: Nach welcher Richtung kann, wird und soll auf gegebener
Grundlage weiter gearbeitet werden? Endlich wird auch die
letzte, revolutionäre Konsequenz nicht zu scheuen sein: zu untersuchen, ob
und in welcher Weise eine Anderung des gegenwärtigen legislatorischen
Zustandes erstrebenswert und durchführbar ist.
J.
Die leitenden Gesichtspunkte der Gemeindebesteuerung.
Das Gemeindeabgabenwesen in Preußen ist durch das Kommunal—
abgabengesetz vom 14. Juli 1893 — in Wirksamkeit getreten am
1. April 1895 — einheitlich (mit Ausnahme von Hohenzollern und
Helgoland) und erschöpfend geregelt; durch seinen §5 96 sind „alle demselben
entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen außer Kraft“ gesetzt.
Die am 2. November 1892 dem Landtage vorgelegte Denkschrift zu
den Entwürfen der Steuerreformgesetze bezeichnet als leitende Gesichtspunkte
für das Kommunalabgabengesetz die folgenden: