thumbs : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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Es  ist  Uns  keinesweges  entgangen,  welche  nachtheilige  Wirkungen  die
Einführung  eines  gezwungenen  Kourses  der  Tresorscheine  auf  die  Gewerbe  und
den  Geldverkehr  mit  sich  führt,  sie  werden  aber  durch  die  Beschränkung  der
Emission  auf  10  Millionen,  und  durch  die  Realisation  im  Laufe  von  18  Jahre
so  sehr  vermindert,  daß  sie  bei  den  übrigen  Rücksichten,  die  zu  dieser  Maaßregel
veranlassen,  nicht  weiter  erwogen  werden  können.  Wir  ertheilen  zugleich  denjenigen,
  die  vom  1sten  Januar  d.  J.  an,  durch  Naturalleistungen  für  Unsere
Truppen  noch  besonders  in  Anspruch  genommen  worden,  die  Zusicherung,  daß
sie  deshalb  nach  den  Sätzen  der  Verordnung  vom  19ten  Dezember  v.  J.,  und
wo  diese  nichts  bestimmen,  durch  die  auszugebenden  Tresorscheine  sofort  nach
erfolgter  Liquidation  und  Festsetzung  befriedigt  werden  sollen.

Gegeben  Potsdam,  den  19ten  Januar  1813.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Hardenberg.