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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
—— JNo. 9.—
(o. 1245.) Verordnung, die Ausübung der Jagd in den am linken Rheinufer belegenen
Landestheilen betreffend. Vom 17t#en April 1830.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. 2.
Da in den am linken Rheinufer belegenen Theilen Unserer westlichen Pro-
vinzen, binsichtlich der Ausübung des Jagdrechts, mehrere von einander abwei-
chende Besiimmungen befolgt werden, und es nothwendig ist, diese Ungleichheit
abzustellen; so verordnen Wir, unter Aufhebung der Verfügungen des Nieder-
und Mittelrheinischen Gouvernements vom 18ten August und 22ten September
1814., der Oesierreichschen und Baierschen gemeinschaftlichen Landes-Admini-
strations-Kommission vom 23sten Juli 1814. und 21sten September 1815.,
der Französischen Gesetze vom 11ten August 1789. und 3sten April 1790., so-
weit diese Verfügungen und Gesetze die Ausübung des Jagdrechts und die
Ertheilung der Waffenscheine betreffen, ferner unter Aufhebung der Dekrete über
die Waffenscheine vom 1 tten Juli 1810. und 4ten Mai 1812., so wie aller
übrigen wegen Ausübung des Jagdrechts und wegen der Waffenscheine noch
besiehenden allgemeinen und besonderen Vorschriften, auf den Antrag Unseres
Staatsministerii, nach Anhörung Unserer Rheinischen Provinzialstände, und nach
erfordertem Gutachten Unseres Staatsraths, für die erwähnten Landestheile
Folgendes:
. 1.
Jeder Grundeigenkhümer hat das ausschließende Recht der Jagd auf eige-
nem Grund und Boden; nur die Ausübung dieses Rechts wird aus Nucksicht
auf die öffentliche Sicherheit Beschränkungen unterworfen, die jedoch dem Be-
rechtigten die Nutzung nicht entziehen.
Jabrgang 18. — (No. 12.) 2 g. 2.
(Ausgegeben zu Berlin den 2ten Juni 1830.)