(No. 1300.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 18ten Juli 1831., wodurch die Vorschriften
der allgemeinen Gerichtsordnung Theil I. Titel 28. 99. 1. und 15., wegen
Zulässigbeit des Erekutiv-Prozesses und der Zunsmandate aus hypothekarischen
Schuld-Instrumenten, die auf zweiseitigen Verträgen beruhen, deblarirt
werden.
U# das Meßversiändniß zu beseitigen, welches nach Anzeige des Jusiizministeriums
bei dem im FN. 15. Titel 28. der Prozeßordnung wegen rückständiger Hypotheken-
zinsen vorgeschriebenen Verfahren durch die Bestimmung im F. 189. des Anhanges
zur Gerichtsordnung hin und wieder veranlaßt worden isi; erkla#e Ich zur Berich-
tigung dieser Besiimmung, nach dem Antrage des Justizministeriums, daß wegen
der im F. 1. Titel 28. der Prozeßordnung bezeichneten Forderungen, wenn sie im
Hypothekenbuche eingetragen oder, in den Fällen der Verordnung vom lten Juni
1820. und des Publikations-Patents für das Herzogthum Wesiphalen vom
21 sten Juni1825. durch die darin bezeichneten Rekognitionen realrechtlich begründet
sind, der Erekutiv-Prozesst statt finden soll, ohne Unterschied, ob die Verpflichtung
des Schuldners aus einem ein= oder aus einem zweiseitigen Vertrage entstanden
sey. Hierdurch erhält der Zweifel einiger Gerichtshöfe bei der Anwendung der
Vorschrift des §. 15. Titel 28. der Prozeßordnung dahin seine Erledigung, daß
die Zahlungsverfügung wegen rückständiger Oypothekenzinsen oder jährlicher Prästa-
tionen, sie mögen aus dem Hypothekenbuche zu ersehen seyn, oder das Hypotheken-
Recht durch die vorerwähnte Rekognition erlangt haben, ohne Beobachtung des
bisherigen Unterschiedes der Schuld-Instrumente aus ein= und aus zweiseitigen
Verträgen, von dem Gerichte zu erlassen ist.
Ich setze hierbei zugleich fest: daß ein dritter Inhaber der Forderung, dessen
Anspruch aus dem Hppothebenbuche oder der Rekognition nicht zu ersehen ist, vor
dem Erlaß der Zahlungsverfügung an den Schuldner gegen das Gericht sich als
rechtmäßiger Inhaber jederzeit zu legitimiren hat. Das Jusiizministerium hat
die Aufnahme dieser Bestimmungen in die Gesetzsammlung zu veranlassen.
Teplitz, den 18ten Juli 1831.
Friedrich Wilhelm.
An das Juslizministerium.
(No. 1301.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 25sten Juli 1831., betreffend die Sistirung der
hinsichtlich solcher Individucn, welche sich in den wegen ansteckender Krank-
heiten gesperrten Hausern, Straßen oder Gegenden befinden, zu crlassenden
Kontumazial-Bestimmungen und Prablusionen.
A. den anderweiten Bericht des Justizminisieriums vom 18ten d. M. — die
Präklusion der in den abgesperrten Hausern, Straßen und Gegenden befindlichen
Interessenten betreffend, — genehmige Ich die zu Meiner Order vom 12ten d. M.
in Antrag gebrachte zusätzliche Bestimmung dahin:
(No. 1300—1303.) 4) daß,