Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

(No. 1300.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 18ten Juli 1831., wodurch die Vorschriften 
der allgemeinen Gerichtsordnung Theil I. Titel 28. 99. 1. und 15., wegen 
Zulässigbeit des Erekutiv-Prozesses und der Zunsmandate aus hypothekarischen 
Schuld-Instrumenten, die auf zweiseitigen Verträgen beruhen, deblarirt 
werden. 
U# das Meßversiändniß zu beseitigen, welches nach Anzeige des Jusiizministeriums 
bei dem im FN. 15. Titel 28. der Prozeßordnung wegen rückständiger Hypotheken- 
zinsen vorgeschriebenen Verfahren durch die Bestimmung im F. 189. des Anhanges 
zur Gerichtsordnung hin und wieder veranlaßt worden isi; erkla#e Ich zur Berich- 
tigung dieser Besiimmung, nach dem Antrage des Justizministeriums, daß wegen 
der im F. 1. Titel 28. der Prozeßordnung bezeichneten Forderungen, wenn sie im 
Hypothekenbuche eingetragen oder, in den Fällen der Verordnung vom lten Juni 
1820. und des Publikations-Patents für das Herzogthum Wesiphalen vom 
21 sten Juni1825. durch die darin bezeichneten Rekognitionen realrechtlich begründet 
sind, der Erekutiv-Prozesst statt finden soll, ohne Unterschied, ob die Verpflichtung 
des Schuldners aus einem ein= oder aus einem zweiseitigen Vertrage entstanden 
sey. Hierdurch erhält der Zweifel einiger Gerichtshöfe bei der Anwendung der 
Vorschrift des §. 15. Titel 28. der Prozeßordnung dahin seine Erledigung, daß 
die Zahlungsverfügung wegen rückständiger Oypothekenzinsen oder jährlicher Prästa- 
tionen, sie mögen aus dem Hypothekenbuche zu ersehen seyn, oder das Hypotheken- 
Recht durch die vorerwähnte Rekognition erlangt haben, ohne Beobachtung des 
bisherigen Unterschiedes der Schuld-Instrumente aus ein= und aus zweiseitigen 
Verträgen, von dem Gerichte zu erlassen ist. 
Ich setze hierbei zugleich fest: daß ein dritter Inhaber der Forderung, dessen 
Anspruch aus dem Hppothebenbuche oder der Rekognition nicht zu ersehen ist, vor 
dem Erlaß der Zahlungsverfügung an den Schuldner gegen das Gericht sich als 
rechtmäßiger Inhaber jederzeit zu legitimiren hat. Das Jusiizministerium hat 
die Aufnahme dieser Bestimmungen in die Gesetzsammlung zu veranlassen. 
Teplitz, den 18ten Juli 1831. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Juslizministerium. 
  
(No. 1301.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 25sten Juli 1831., betreffend die Sistirung der 
hinsichtlich solcher Individucn, welche sich in den wegen ansteckender Krank- 
heiten gesperrten Hausern, Straßen oder Gegenden befinden, zu crlassenden 
Kontumazial-Bestimmungen und Prablusionen. 
A. den anderweiten Bericht des Justizminisieriums vom 18ten d. M. — die 
Präklusion der in den abgesperrten Hausern, Straßen und Gegenden befindlichen 
Interessenten betreffend, — genehmige Ich die zu Meiner Order vom 12ten d. M. 
in Antrag gebrachte zusätzliche Bestimmung dahin: 
(No. 1300—1303.) 4) daß,
	        
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