Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

IV 
  
Datum 
des 
Gesetzes 2c. 
Ausgege- 
ben zu 
Berlin. 
In h a l t. 
Nr. 
des 
Stücks. 
Nr. 
des Ge- 
setzes. 
Seite. 
  
1831. 
W. Febr. 
12. März. 
12. — 
31. — 
12. April. 
16. 
1831. 
5. März. 
9. April. 
10. Mai. 
26. März. 
9. April. 
8. Juli. 
. — 
10. Mai. 
26. August. 
  
  
Erkldrung, wegen Abanderung des #. 3. der 
zwischen der Königl. Preußischen und der Groß- 
herzogl. Mecklenburg-Schwerinschen Re- 
gierung im Jahre 1811. abgeschlossenen Konven- 
tion, wegen wechselseitiger Vu#altung und Aus- 
lieserung der Vagabunden. 
Publikations-Patent über die von der deutschen 
Bundes-Versammlung unterm 10ten Fe- 
bruar 1831. angenommene allgemeine Kartel- 
Konvention. 
Nachträgliche Erklärung in Betreff der zwischen 
der Königl. Preußischen und der Fürstlich- 
Waldeckschen Regierung im Jahre 1822. ver- 
abredeten Maaßregeln zur Verhütung der Forst- 
frevel in den Grenzwaldungen, rücksichel der 
exekutiven Beitreibung der Holzwerths= und 
Schadens-Ersatzgelder. 
Allerhächst Kabinetsorder, wegen Einführung der 
revidirten Städte-Ordnung. 
Städte-Ordnung für die Preußische Monarchie. 
Instruktion behufs der Geschaftsführung der Stadt- 
verordneten. 
Verordnung über die Einführung der Stdte- 
Ordnung in den mit der Monarchie wieder und 
neu vereinigten Provinzen und Landestheilen. 
Allerhöchste Kabinetsorder über die Abänderung der 
Fristen aus den Messen zu Naumburg. 
Allerhöchste Kabinetsorder, wegen Verlängerung 
der Anmeldungsfrist für die Fideikommiß-An- 
warter in den Landestheilen des ehemal. Groß- 
herzogthums Berg bis zum 30sten April 1832. 
Allerböchste Kabinetsorder, die Ernennung des 
Geheimen Regierungsraths von Lamprecht 
zum vierten Mitgliede der Hauptverwaltung der 
Staatsschulden betreffend. 
Uebereinkunft zu Mainz, unter den Uferstaaten des 
Rheins und auf die Schiffahrt dieses Flusses sich 
beziehende Ordnung. (nebst Beil. 
Bekanntmachung der nachträglichen Erklärung vom 
12ten März 1831. in Beziehung auf das mit 
der Fürstl. Waldeckschen Regierung bestehende 
Abkommen zur Verhütung der Vorfifrevel in den 
Grenzwaldungen. 
Vertrag zwischen Sr. Majestät dem Könige von 
Preußen und Sr. Durchlaucht dem Fürsten zu 
Waldeck und Pyrmont, über die Vereinigung 
des Fürstenthums Waldeck mit den westl. Preußi- 
schen Provinzen zu einem Zollsysteme. 
  
10 
12 
  
1276 
1282 
1285 
1283 
1291 
1296 
1303 
  
1—44 
10— 33 
34—37 
37—40 
73—151 
159—168.
	        
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