Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

antwortlichkeit zu belassen, oder in einem hierzu geeigneten Lokale am Lande auf— 
zubewahren sey. 
Wenn ein Schiff aber Schietzpulver als Ladung inne hat, so ist der Schif- 
ser verpflichtet, so lange, bis die ganze Ladung gelöscht ist, eine schwarze Flagge 
vom Mast wehen zu lassen, und sich außerdem allen denjenigen Vorsichtsmaßre- 
geln unweigerlich zu unterwerfen, welche die Verordnung vom 6ten Juni 1799. 
bei Pulvertransporten vorschreibt, oder die Polizei= und Militairbehèrden in 
einzelnen Fällen anzuordnen für gut finden. 
6. 17. Das Schießen mit Feuergewehren von den Schissen auf dem Strom 
boer am Bohlwerk ist nur mi Erlaubniß der Schiffahrtspolizei-Behörde ge- 
attet. 
6 18. Die Matrosen und Schiffsleute sollen im Sommer spätestens um 
10 Uhr, im MWinter aber um 9 Uhr Abends sich an Bord verfügen, widrigen- 
falls sie arretirt und polizeilich bestraft werden. 
Niemals darf ein Schiff ohne Wache gefunden werden, ausgenommen, wenn 
es abgetakelt im Winterlager liegt. 
Das Baden im Strom und vorläugs der Stadt, besonders am Bohlwerk, 
ist verboten. 
6. 19. Sobald die Entlöschung eines befrachteten Schiffes nachgegeben ist, 
muß dieselbe, es sen auf der Rhede oder im Hafen, lediglich nach der Anord- 
nung des Haust-Jollamts erfolgen. 
6 20. Sobald der Schiffer bei der Steuerbehörde abgeferkigt ist, soll er 
hre Ladung dergestalt einrichten, daß sein Schiff nicht zu tief gehe, um das 
Kevier zwischen Swinemünde, Stettin und Anclam ungehindert passiren zu koͤn- 
nen. Die Ttefe de' Fabrwassers wird ihm der Lootsen-Kommandceur, bei dem 
die Zuweisung eim Revier-Lootsen nachzusuchen ist, angeben. 
In der Reo jeder in= und auoldnoische Schiffer (er fahre von Swi- 
nemunde nach oder umgekehrt, oder nach irgend einem andern im Revier 
belegenen H- .Annahme eines RevierAKvotsen verpflichtet, sein Schiff sey 
mit Gütern oder Ballast, oder mit beiden gleichzeitig beladen oder ganz ledig. 
Ausgenommen von dieser Verpflichtung bleiben nach der bisherigen Verfas- 
sung jedoch diesenigen inländischen Schiffe, deren Führer in Stettin oder einem 
andern Ort des Feviers bis zum Ausflusse der Swine wohnhaft sind, so wie 
die Altpommerschen und Neuvorpommerschen Binnenfahrer alodann, wenn die 
Fahrzeuge derselben: .1 
a) alleinige Ladung von Göätern inne haben; 
b) wenn sie mit Götern und Balast dergestalt beladen sind, daß der letztere 
nicht ohue Wegschaffins# der, Guter herausgenommen werden kann, oder 
5 ganz ledig geben, und dl *: 
4 weim der Derschluß der Luken von der Steuerbehörde in der Art bewirkt 
wosden ist, daß das Ueberwerfen des Ballastes ins Fahrwasser unausführ- 
ist. · « 
Hadmdagegendiechachtgn Fthzcu e. blos Ballast inne, oder vermischte La- 
dung in der Art, dasi der Be las ohne Wegschaffucg der Güter herausgenom= 
men werden kann, sosthüffen“ die Schisfer, Hleich allen übrigen, einen cner- 
(No. 1456.) oot- 
C. Verhalten 
des Schlffers 
bei der Hin- 
und Ruͤckfahrt 
auf dem 
Revier. 
 
	        
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