Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

hui amnehmen, sie mögen allein segeln oder sich durch ein Dampsschiff bugsi- 
ren lassen. 7 
5. 21. Sobald der Revier-Lootse das Schiff bestieteen hat, finden die 8. 3. 
und 5. gegebenen Vorschriften Anwendung. 
Behauptet jener, daß das Schiff zu tief geladen sey, um über die Untiefen 
des Reviers gebracht werden zu können, so enrscheider darüber die Schifffahrts- 
Polizei-Behörde auf den Grund der von ihr zu veranlassenden Messung, wobei 
der Schiffer sich beruhigen muß. 
6 22. Der Schiffer darf, wem während der Reise das Wasser füllt, sich 
nicht mit schweren Ankern über eine Untiese überwinden, sondern muß sich aus 
der nächsten Stadt Leichterfahrzeuge kommen lassen. 
Muß auf der Reise Ballast gelöscht werden, so hat der Schiffer dabei die 
Anweisung des Lootsen genau zu befolgen, der darauf achtet, daß das Fahrwasser 
nicht verflächt werde. 
6. 23. Wenn sich Schiffe auf der Ober beim Trindeln begegnen, so muß 
das mit dem Strom gehende Schiff, es mag beladen oder unbeladen seyn, dem 
stromaufwärts gehenden die Leine werfen. Jedoch müssen alle Böte und kleinere 
Stromfahrzeuge, sie mögen mit oder gegen den Strom gehen, den Seeschiffen 
die Leine wersen und ausweichen. · « 
Auf dem Trindelpfade selbst darf kein Eeuer gemacht oder sonst etwas vor- 
genommen werden, was dem Trindelnden hinderlich seyn, oder zur Beschädigung 
des Trindelpfades gereichen könnte. 
G. 21. Es ist verboren, auf der Oder und deren Seitenarme Holzflöße mit 
den Schisfen zum Transport zu verbinden. 
6. 25. Innerhalb des Ober= und Umerbaums des Stettiner Hafens sind 
Niederlagen von Balken und Floßen ganz unstatthaft. 
Aber auch an andern Stellen, und insbesondere von dem Unterbaume ab bis 
Grabow, können nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Polizeidirektion zu 
Stettin Höôlzer in der Oder festgelegt werden. 
6 26. Aus Rüecksichten für die Sicherheit und Erleichterung der Passage 
wird es unrersagt, in der Oder, ohne daß es die Noth erfordert, vor Anker zu 
gehen. #enn Schiffe an der Mündung der Oder anlegen wollen, so müssen 
sie wenigstens zwei Kabelcqu-Längen von der daselbst befindlichen Steinwethe 
enrfernt bleiben. 4. 
Auch bei Ziegenort, in den sogenannten Kuhlen, darf nicht geankert werden, 
und unter dem Lebbinschen Berge müssen die Schiffer beim Ankern ebenfalls 
zwei Kabeltau-Längen von der Mündung der Swine emtfermt bleiben. 
6. 27. Jwischen dem (Grabowschen Ort und Stettin darf kein Schiff anders 
als mit schwacher Fahrt gehen, und deöhalb die Beisetzung völler Segel daselbst 
mur bei stillem Winde statefinden. 
6 28. Wegen Verrückung der das Fahrwasser auf dem Revier bezeichnen- 
den Marken finden die Bestimmungen des §&. 11. Anwendung mit der Maaß= 
gabe, daß die geordnete Anzeige dem nächsten Lootsen-Kommandeur, in Stettin 
oder Swinemünde, so schleunig als möglich zu machen ist. 5% 20
	        
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