Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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6. 29. Röcksschtlich des Verhaltens der Schisser im Hafen zu Stettin fin= v. Verbalten 
den die in den "6 9. 13. 15. 18. bei Swinemünde gegebenen allgemeinen Vor-de Schisers, 
schriten gleichmaͤßige Anwendung. Soeihn 
Beziehung auf die örtlichen Verhältnisse Stettins wird aber noch Fol- 
gendes verordnet. 
6. 30. Sobald der Schiffer beim Unterbaum angelangt ist, hat er sich bei 
dem Baumschreiber zu melden und dessen Anweisung zu befolgen. Kann das 
Schiff oder Leichterfahrzeug nicht sogleich durch den Baum gelangen, so bleibt 
dasselbe an dem rechten Oder-Ufer unter Aufsicht der Wache. 
6. 31. Innerhalb der Bäume dürfen weder von Schiffen noch andern Fahr- 
zeugen, deren Fährer den Auweisungen des Hafenmeisters überall Folge leisten 
müssen, Segel gefährt werden. 
Der Klüwerbaum und die blinde Rah, so wie der Besahns= oder Brigg- 
Baum müssen eingezogen, die Unterrahen getoppt und die Anker innerhalb des 
Bordes so ausgestellt werden, daß sie andern Schiffen nicht Schaden bringen. 
6é 32. Das Kochen der Speisen darf durchaus nicht auf den im Hafen lie- 
genden Schiffen geschehen, sondern muß entweder in den dazu bestimmten öffem- 
lichen Kochhdusern, sobald solche errichtet sind, oder in Prvacheb uden erfolgen. 
6. 33. Innerhalb der Baum= und langen Brücke kann nur solchen Schiffen 
und Fahrzeugen der Aufenthalt gestattet werden, die entweder Behufs der Ein- 
nahme oder des Löschens der Ladung daselbst verweilen müssen. Diese haben sich 
indeß zur Nachtzeit alles Verkehrs auf Böten zu enthalten. Jedes Fahrzeug, 
welches sich nicht in einem jener beiden Eälle befindet, muß nach der Anweisung 
des Hafenmeisters sofort auf den ihm bejeichneten Platz weglegen. 
G. 34. Innerhalb der Brücken darf an dem Außenbord eines Schiffes, ohne 
ausdrückliche Erlaubniß des Hafenmeisters, nicht gezimmert werden. 
35. An hohen Feiertagen und bei andern seierlichen Ereignissen müssen 
sämmtliche s und andere größere Fahrzeuge auf das vom DHafenmeister 
gegebene Signal ihre Nationalflagge aufziehen. 
6. 36. Ballast kann überall nur an den vom Lootsen-Kommandeiur angewie- 
senen Stellen sowohl gelöscht als geladen werden. abei muß das Schiff ein 
Turchegel führen und den Worschriften des Lootsen-Kommandeurs genau Folge 
eistet werden. 
6C. 37. Es wird untersage, die auf den Holzslößen gewöhnlich angebrachten 
Feuerheerde und Strohlager in die Oder zu werfen, und die Führer müssen bei 
der Nachfrage darüber sich ausweisen, wo sie ihre Feuerheerde 2c. gelassen haben. 
6é 38. Die Führer der mit Holz, Torf und ähnlichen Gegenständen belade- 
nen Kähne, so wie auch der kleineren Fahrzeuge, welche Lebenomirtel zur Stadt 
bringen, müssen den Abraum seder Art an das band auf die öffentlichen Schutt- 
lätze bringen und düen davon nicht das Geringste in die Oder werfen oder 
allen lassen. Auch diese sind zu dem §. 37. erwähmen Nachweise verpflichtet. 
6 39. Binnen 24 Suunden nach seiner Ankunft in Stettin muß der Schif- 
ser die Musterrolle und die Pässe oder anderweitigen Legitimations-Papiere der 
an Bord befindlichen Passagiere auf dem Polizei-Bureau abgeben, auch jeder- 
1ct dee sämmtlichen Passagiere und auf Verlangen die ganze Mannschaft dort 
ellen. 
1833. (TNo. 186.) S 6G. 40. 
 
	        
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