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d. 47. Die zum Vermessen des Schiffs bestimmten Beamten soll der Schif-
fer mit seinem Boot an Bord holen und zurückbringen lassen.
48. Die Uebertretungen der in “ Polizeiordnung enthaltenen Vor-
schriften werden, sofern nicht besondere Strafen darauf angedroht sind, nach
Molgabe der Umstände, mit Geldbußen von Einem bis zu Funszig Thaler
estraft.
Die Festsetzung einer solchen Strafe erfolgt nach summarischer Untersuchung
durch ein Resolut der Hafenpolizei-Behörde, gegen welches der Rekurs an die
Regierung zu Stettin in allen Fällen, eine Berufung auf gerichtliche von dem
Stadtgerichte zu Stettin oder zu Swinemünde dann zu führende Untersuchung
aber nur in dem Falle zulässig ist, wenn die festgesetzte Strase mehr als Fünf
Thaler beträgk.
Verläßt der Demunziat während der polizeilichen oder gerichtlichen Untersu-
chung den Hafen, so muß er zuvor eine zur Deckung der Strafe und Kosten
hinreichende Geldsumme deponiren.
6. 49. Die festgesetzten Strasen werden, wenn sie die Sicherung der Hasen-
Anstalten und des Fahrwassers zum Zweck haben, von dem Haupt-Zollamte in
Spwinemünde bei den Hafengeldern verrechnet; alle übrigen Strafen aber fließen
bezichungsweise zu den See-Armenkassen in Stettin oder Swinemünde.
6. 50. Sämmtliche Kahn= und Stromschiffer sind den Bestimmungen dieser
Ordnung, so weit selbige auf sie Anwendung finden, ebenfalls unterworfen und
solche genau zu befolgen verbunden.
Wir beauftragen insbesondere Unser Ministerium des Innern für Handels-
und Gewerbe-Angelegenheiten mit der Ausführung dieser Polizeiordnung, welche
auch im Auslande zweckmäßig bekannt zu machen.
Gegeben Berlin, den 22sten August 1833.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
Frh. v. Altenstein. Gr. v. Lottum. Maassen.
Frh. v. Brenn. Mühler.
Für den Kriegsminister im Allerhöchsten Auftrage.
v. Schöler.
(No. 1457.) Allerhöchste Kabinctsorder vom 28sten August 1833., betreffend den Erlaß der
Injurien unter Privatpersonen und die Verjährung derselben.
A## den Amtrag des Justizministers Mühler verordne Ich hiermit in Erwei-
terung des §. 227. des Anhangs zur Allgemeinen Gerichtsordnung, daß, wenn
bei Beleidigungen unter Privatpersonen der Kläger seine Injurienklage, oder,
bei eröffneter fiskalischer Untersuchung, auf welche der erwähnte 9. auch anzuwen-
den ist, seine Denunziation bis zur Vollstreckung des Urtels zurücknimmt,
oder, wenn beide Theile sich bis dahin versöhnen, das gerichtliche Bearen
aufgehoben und die Akten-Neposition verfügt werden soll. Sind jedoch“ öffent-
liche Behörden oder Beamte beleidiget worden, so kann die Zurücknahme der
(No. 1156—148.) Klage