Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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Klage oder der erfolgten Anzeige zur Untersuchung und Bestrafung, so wie der 
Erlaß der erkannten Strafe, nur mit Genehmigung der den Beleidigten vorge- 
setzten Dienstbehörde geschehen. Die Gerichtskosten sind, wenn schon ein Urtel 
ergangen ist, lediglich nach den Festsetzungen desselden von den Parteien einzuzie- 
hen. Gleichzeitig setze Ich zum 6. 659. Tit. P. II. L. R. fest, daß, wenn 
wechselseitige Injurien stattgefunden haben, die innerhalb dreier Monate erfolgte 
Anstellung der Klage von Seiten des einen Theils zugleich eine Unterbrechung 
der Verjaährung für den andern Theil zur rechtlichen Folge haben soll. Das 
Sgcaatsministerium hat die Bekanntmachung dieser Bestimmungen durch die 
Gesetz-Sammlung zu veranlassen. 
Berlin, den 28sten August 1833. » « · 
Friedrich Wilhelm. 
An das Scaatsministerium. 
  
(No. 1458.) Verordnung, wegen Aufhebung der Geschlechtsvormundschaft in Schlesien, und 
der in der Rudolphinischen Polizeiordnung vom Jahre 1577. enthaltenen 
Vorschriften wegen Bürgschaften der Frauen für ihre Ehemänner. Vom 
30 sten August 1833. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2. 
verordnen hierdurch, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums und nach An- 
hörung Unserer getreuen Stände des Herzogthums Schlesien, der Grasschaft 
Glatz und des Markgrasthums Ober-Lausit: 
1) Die in der Provinz Schlesien nach dem gemeinen Sachsenrechte, und nach 
den Bestimmungen einzelner Schlesischer Provinzialgesetze, zur Zeit noch 
bestehende Geschlechtsvormundschaft, und die Vorschriften der Rudolphini- 
schen Polizeiordnung vom 19ten Juni 1577. Art. II. von der Weiber= 
Obligation, Bürgschaften und Gerechtigkeit, werden Rierdusch au gepoe 
2) Die persönliche Dispositionsfähigkcit der Frauenspersonen in Schlesien soll 
künftig nur nach den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts beurtheilt 
werden. 
3) Die Belehrung derselben bei der Aufnahme von Bürgschaften, Prioritäts= 
Einrdumungen und ähnlichen Geschäften in allen noch zu entscheidenden 
Fällen genüget, wenn sie nur nach den Vorschriften des Allgemeinen Land- 
rechts und der Allgemeinen Gerichtsordnung erfolgt ist. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 30sten August 1833. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Friedrich Wilhelm, Kronprinz- 
Erh. v. Altenstein. Graf v. Lottum. Maassen. Mühler. Ancillon 
Für den Kriegsminister im Allerhöchsten Auftrage. 
v. Schöler. 
 
	        
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