Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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fürstlich-Hessischen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten zwei Monate 
zuvor davon Nachricht ertheilt worden ist. 
Für diesen Fall werden Witzenhausen und Kafsellt Etappen-Hauptorten 
bestimmt, und die Entfernung von Heiligenstadt nach Witzenhausen auf 3 Mei- 
len, von Witzenhausen nach *- auf 4 Meilen und von Kassel nach War- 
burg gleichfalls auf 4 Meilen festgesetzt. 
Art. 2. Für die Militairstraße von Koppenbrügge nach Minden wird auf 
dem Kurhessischen Gebiete die Stadt Oldendorf zum Etappen-Hauptorte be- 
stimmt, mit einem Bezirke, welcher die Ortschaften Großenwieden, Kleinwieden, 
Kohlenstedt, Ostendorf mit Hof Coverden, Welsede, Roden, Barksen, Segel- 
porst, Veen Krückeberg, Weibke, Höfingen, Fischbeck, Pötzen, Haddensen und 
Wickboldsen umfaßt. · 
Die Entfernung von Koppenbruͤgge nach Oldendorf wird auf 34 Meilen 
und von Oldendorf nach Minden auf 33 Meilen festgesetzt. 
Art. 3. Für die Militairstraße von Erfurt nach dem Rheine, in der Rich- 
tung von Berka oder Vacha nach Alsfeld, wird in dem Kurbessischen Gebiete 
die Stadt Hersfeld zum Haupt-Ekappenort bestimmt, und derselben die Orkschaf- 
ten Eichhof nebst Muhle, Asbach, Kohlhausen, Bepershausen, Niederaula, Hat- 
tenbach, Hesnerhlusen Mengshausen, Oberfossa, Niedersossa, Kalkobes, Ober= 
rode, Katus, Kühlbach, Petersberg, Bingartes nebst Mühle, Unterhaune, Sorga, 
Friedewald und Lautenhausen, zum Bezirk für kleinere, und außerdem die Ort- 
chaften Mecklar, Meckbach, Tann, Nohrbach, Klebe, Kirchheim, Gershausen, 
Frielingen, Reckerode, Solms, Oberhaune, Meisebach, Gitterodorf, Flmerspuufen 
Heddersdorf, Goßmannsrode, Ober= und Untergeis zum Bezirk für größere 
Durchmärsche beigelegt. 
Die Entfernung von Berka nach Hersfeld wird auf 4 Meilen, von 
Tach nach Hersfeld auf 31 Meilen und von Hersfeld nach Alsfeld auf 4 Mei- 
len festgesetzt. 
Art. 4. Auf der Kurhessen vertragsmäßig zusiehenden Militairstraße von 
Karlshafen nach Rinteln wird die Stadt Horter mit dem Bezirk von Boffssen, 
Godelheim, Schloß Corvey, Lüchtvingen, Albaren, Brenkhausen, Böxen und 
Fürstenau, wie auch Lüdge und Gegend zu Etappen-Plätzen bestimmt, und die 
Entfernung von Karlshafen nach Hörter auf 27 Meilen und die von Hörter 
nach Ludge auf 3 Meilen festgesetzt. 
Art. 5. Die Königlich-Preugzischen Truppen döürfen nur die in Artikel 1. 2. 
und 3. genannten Etappen-Orte berühren. Kleinere dagegen handelnde Abthei- 
lungen werden an die nächste Königlich-Preußische Militairbehorde abgeliefert. 
Großere Abtheilungen werden der Königlich-Preußischen Liquidationsbehörde an- 
gezeigt, welche die Leistungen aller Art, so dieselben verursacht haben, in den 
kostenden, von den Kurfürstlichen Beamten attestirten Preisen, nicht weniger 
jeden durch einen solchen arsch entstandenen Schaden, nach der pflichtmáßigen 
Taration dreier im Aysten Artikel dieser Konvemion näher bezeichneten Taxatoren 
zu bezahlen verbunden ist. Eben diese Bestimmungen finden auch bei den Kur- 
fuͤrstlich-
	        
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