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fürstlich-Hessischen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten zwei Monate
zuvor davon Nachricht ertheilt worden ist.
Für diesen Fall werden Witzenhausen und Kafsellt Etappen-Hauptorten
bestimmt, und die Entfernung von Heiligenstadt nach Witzenhausen auf 3 Mei-
len, von Witzenhausen nach *- auf 4 Meilen und von Kassel nach War-
burg gleichfalls auf 4 Meilen festgesetzt.
Art. 2. Für die Militairstraße von Koppenbrügge nach Minden wird auf
dem Kurhessischen Gebiete die Stadt Oldendorf zum Etappen-Hauptorte be-
stimmt, mit einem Bezirke, welcher die Ortschaften Großenwieden, Kleinwieden,
Kohlenstedt, Ostendorf mit Hof Coverden, Welsede, Roden, Barksen, Segel-
porst, Veen Krückeberg, Weibke, Höfingen, Fischbeck, Pötzen, Haddensen und
Wickboldsen umfaßt. ·
Die Entfernung von Koppenbruͤgge nach Oldendorf wird auf 34 Meilen
und von Oldendorf nach Minden auf 33 Meilen festgesetzt.
Art. 3. Für die Militairstraße von Erfurt nach dem Rheine, in der Rich-
tung von Berka oder Vacha nach Alsfeld, wird in dem Kurbessischen Gebiete
die Stadt Hersfeld zum Haupt-Ekappenort bestimmt, und derselben die Orkschaf-
ten Eichhof nebst Muhle, Asbach, Kohlhausen, Bepershausen, Niederaula, Hat-
tenbach, Hesnerhlusen Mengshausen, Oberfossa, Niedersossa, Kalkobes, Ober=
rode, Katus, Kühlbach, Petersberg, Bingartes nebst Mühle, Unterhaune, Sorga,
Friedewald und Lautenhausen, zum Bezirk für kleinere, und außerdem die Ort-
chaften Mecklar, Meckbach, Tann, Nohrbach, Klebe, Kirchheim, Gershausen,
Frielingen, Reckerode, Solms, Oberhaune, Meisebach, Gitterodorf, Flmerspuufen
Heddersdorf, Goßmannsrode, Ober= und Untergeis zum Bezirk für größere
Durchmärsche beigelegt.
Die Entfernung von Berka nach Hersfeld wird auf 4 Meilen, von
Tach nach Hersfeld auf 31 Meilen und von Hersfeld nach Alsfeld auf 4 Mei-
len festgesetzt.
Art. 4. Auf der Kurhessen vertragsmäßig zusiehenden Militairstraße von
Karlshafen nach Rinteln wird die Stadt Horter mit dem Bezirk von Boffssen,
Godelheim, Schloß Corvey, Lüchtvingen, Albaren, Brenkhausen, Böxen und
Fürstenau, wie auch Lüdge und Gegend zu Etappen-Plätzen bestimmt, und die
Entfernung von Karlshafen nach Hörter auf 27 Meilen und die von Hörter
nach Ludge auf 3 Meilen festgesetzt.
Art. 5. Die Königlich-Preugzischen Truppen döürfen nur die in Artikel 1. 2.
und 3. genannten Etappen-Orte berühren. Kleinere dagegen handelnde Abthei-
lungen werden an die nächste Königlich-Preußische Militairbehorde abgeliefert.
Großere Abtheilungen werden der Königlich-Preußischen Liquidationsbehörde an-
gezeigt, welche die Leistungen aller Art, so dieselben verursacht haben, in den
kostenden, von den Kurfürstlichen Beamten attestirten Preisen, nicht weniger
jeden durch einen solchen arsch entstandenen Schaden, nach der pflichtmáßigen
Taration dreier im Aysten Artikel dieser Konvemion näher bezeichneten Taxatoren
zu bezahlen verbunden ist. Eben diese Bestimmungen finden auch bei den Kur-
fuͤrstlich-