Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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Die Kurfürstlichen Behörden sollen von den Durchmärschen frühzeicig 
genug in Kennkniß gesetzt werden, und ist in dieser Hinsicht Folgendes festgesetzt: 
Den Detaschements bis zu 50 Mann ist Tags zuvor ein Quartiermacher 
vorauszuschicken, und bei der Etappen-Behörde das Nöthige anzumelden. Groͤ- 
Here Detaschements sollen 3 Tage zuvor angezeigt werden. Ganze Bataillons, 
Eskadrons u. s. w. müssen nicht allein wenigstens 8 Tage vorber angemeldek, 
sondern es soll auch die betreffende Provinzial-Regierung 8 Tage zuvor durch 
die Königlichen Behörden von dem Durchmursche benachrichtigt und requirirt wer- 
den. Einer solchen Truppen-Abtheilung, und wenn eins oder mehrere Regimen- 
ker durchmarschiren sollen, muß ein Offzier oder Kommissair, welcher von der 
ahl und Stärke der Regimenter, und von ihrem Bedarf an Verpflegung, 
ansportmitteln, Tag der Ankunft u. s. w. genau unterrichtet ist, Tage vor- 
qusgehen, um die Dislokation dergestalt zu bewirken, daß an ein und demselben 
Tage in einem Etappen-Bezirk nie mehr als ein Regiment Fußvolk oder Rei- 
terei eintreffe. 
Art. 12. Für den Fall, daß die Stadt Hersfeld mit einer Kurfürstlichen 
Garnison belegt seyn sollte, wird derselben, so viel wie möglich Verschonung mit 
Einquartirung von durchmarschirenden Truppen zugesagt und dieselbe alsdann 
nur mit dem Staabe belegt. 
Es wird aber für die von Erfurt nach dem Rheine und umgekehrt mar- 
schirewen Königlich-Preußischen Truppen in dem Etappen-Bezirk Hersfeld ein 
uhetag dergestalt zugestanden, daß derselbe mit den benachbarten Etappen Als- 
eld und VBacha mit Berka in Zeitabschnitten von 3 Jahren alternirt und Ders- 
eld bei diesem Turnus auf Vacha mit Berka folgt, dergestalt, daß der Rasttag 
ier erst gesordert werden kann, wenn derselbe auf jeder der Etappen Alsfeld 
und Gacha mit Berka 3 Jahre hindurch gehalten worden ist; nach den mit 
den Großherzoglich= Hessischen und Großherzoglich-Scchsischen Regierungen be- 
stehenden Vertraͤgen nimmt dieser Ruhetag mit dem 1. Oktober 1834 seinen 
Anfang. Auch wird den Remonte-Kommandos gestattet, nach empfangener Re- 
monte nur halbe Etappen-Märsche mit Machtquartier zu Oberjossa, Breitenbach, 
Liedewap und Lautenhausen zu machen, jedoch ist die Elappen-Kommission im 
raus hiervon zu benachrichtigen. 
Art. 13. In der Regel erhält der General drei, der Staabs-Offzier zwei, 
und der Subaltern-Offzier ein Zimmer; wenn jedoch die Anzahl der Truppen 
oder des Orts Gelegenheit so viel Zimmer zu geben nicht gestattel; so müssen 
des Truppen sich mit Wenigerm begnügen, und das Zusammenlegen gefallen 
assen. 
III. Nöschnitt. 
Einquartirung und Verpfleguns, der Truppen, und die dafür zu 
bezahlende Vergütung betreffend. 
Art. 14. Einzeln reisende mit Marschrouten versehene Offziere und Milie 
tairbeamten erhalten zwar Quartier und Vorspann, die Frauen und Kinder 
derselben sind dazu jedoch nie berechtigt. Art.1 
Art. 15.
	        
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