Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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Art. 15. Beurlaubte und nicht im Dienst befindliche Militairpersonen 
haben weder auf Quartier noch auf Verpflegung und Transportmittel Anspruch 
zu machen, sofern sie sich nicht durch eine Marschroute legitimiren koͤnnen. 
Art. 16. Die zum Quartier und Verpflegung berechtigten Truppen, welche 
die Unteroffiziere und Soldaten, auch Offizierbedienten und Trainsoldaten, 
desgleichen die in den Marschrouten ausdruͤcklich bemerkten Soldatenfrauen 
und Soldatenkinder in sich begreifen und wobei 2 Kinder fuͤr einen Kopf zu 
rechnen sind, werden auf die Anweisung der Etappen-Behörden entweder bei 
den Einwohnern oder in Barackenstuben einquartirt und verpflegt; es findet 
aber von Seiten des Preußischen Gouvernements weder im Ganzen noch in ein- 
zelnen Artikeln einige Vaturallieferung statt. Die Anlag solcher Baracken- 
Stuben, welche in Wirths= oder sonstigen dazu schicklichen Häusern, startfinden 
soll, bleibt dem Kurfürstlichen Gouvernement überlassen und anheimgestellt. An 
Geräthschaften in diesen für Unteroffiziere und Gemeine bestimmten Baracken- 
Stuben werden nur hinreichende Stühle oder Bänke, Hakenbretter und Lager- 
stroh erfordert. 
Arkt. 17. Die Kommandirenden haben über die von den Quartierwirkhen gestellte 
Naturalverpflegung und über die sonstigen Leistungen ordnungsmaßige, deutliche 
und hinreichend spezielle Bescheinigungen zu ertheilen, in welche auch alle ver- 
pflegte Offiziere sederzeit mit aufzunehmen sind; diese Bescheinigungen sind an 
die Ortsbehörden abzugeben. Sollten Erstere nicht gehörig ausgestellt oder ganz 
verweigert werden, so soll die von der Etappen-Behörde pflichtmäßig geschehene 
Attestation der auf die Marschroute geleisteten Lieserungen aller Art, bei der Li- 
quidation als gultige Quittung angenommen werden. 
Art. 18. Zur allgemeinen Regel dient zwar, daß der Offzier so wie der 
Soldat mit dem Tische seines Quartierwirths zufrieden seyn muß, jedoch kann 
seder Unteroff#zier und Soldat, auch jede andere zu diesem Grade gehörige Per- 
son, in jedem ihm angewiesenen Nachtquartier, sey es bei den Einwohnern oder 
in den Barackenstuben, verlangen: 
zwei Pfund gut ausgebackenes Roggenbrod, ein halbes Pfund Fleisch 
und Zugemüse, so viel des Mittags und Abends zu einer reichlichen 
Mahlzeit gehört. » 
Fruͤhstuͤck, Bier, Branntwein und Kaffee kann aber nicht anders als ge- 
en baare Bezahlung an den Unteroffizier und Soldaten gereicht — dagegen 
oll von den Orts-Obrigkeiten dafür gesorgt werden, daß Bier und Brannt- 
wein in den Quartiergebenden Gemeinden bei den Schenkwirthen vorräthig ist, 
und daß der Soldat nicht übertheuert wird. 
Art. 19. Jeder Subaltern-Offzier bis zum Kapitain ausschließlich, erhält 
außer Quartier, Holz und Licht, zur Mahlzeit, Brod, Suppe, Gemüse und ein 
halbes Pfund Fleisch, auch zu Mittag und Abend jedesmal eine Bouteille Bier 
wie es in der Gegend gebraut wird, zum Frühstuck aber Kassee, Butterbrod und 
ein Drittel Schoppen Branntwein. Der Kapitgin kann außer der vorerwähn- 
(No. 1459.) ten
	        
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