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Art. 15. Beurlaubte und nicht im Dienst befindliche Militairpersonen
haben weder auf Quartier noch auf Verpflegung und Transportmittel Anspruch
zu machen, sofern sie sich nicht durch eine Marschroute legitimiren koͤnnen.
Art. 16. Die zum Quartier und Verpflegung berechtigten Truppen, welche
die Unteroffiziere und Soldaten, auch Offizierbedienten und Trainsoldaten,
desgleichen die in den Marschrouten ausdruͤcklich bemerkten Soldatenfrauen
und Soldatenkinder in sich begreifen und wobei 2 Kinder fuͤr einen Kopf zu
rechnen sind, werden auf die Anweisung der Etappen-Behörden entweder bei
den Einwohnern oder in Barackenstuben einquartirt und verpflegt; es findet
aber von Seiten des Preußischen Gouvernements weder im Ganzen noch in ein-
zelnen Artikeln einige Vaturallieferung statt. Die Anlag solcher Baracken-
Stuben, welche in Wirths= oder sonstigen dazu schicklichen Häusern, startfinden
soll, bleibt dem Kurfürstlichen Gouvernement überlassen und anheimgestellt. An
Geräthschaften in diesen für Unteroffiziere und Gemeine bestimmten Baracken-
Stuben werden nur hinreichende Stühle oder Bänke, Hakenbretter und Lager-
stroh erfordert.
Arkt. 17. Die Kommandirenden haben über die von den Quartierwirkhen gestellte
Naturalverpflegung und über die sonstigen Leistungen ordnungsmaßige, deutliche
und hinreichend spezielle Bescheinigungen zu ertheilen, in welche auch alle ver-
pflegte Offiziere sederzeit mit aufzunehmen sind; diese Bescheinigungen sind an
die Ortsbehörden abzugeben. Sollten Erstere nicht gehörig ausgestellt oder ganz
verweigert werden, so soll die von der Etappen-Behörde pflichtmäßig geschehene
Attestation der auf die Marschroute geleisteten Lieserungen aller Art, bei der Li-
quidation als gultige Quittung angenommen werden.
Art. 18. Zur allgemeinen Regel dient zwar, daß der Offzier so wie der
Soldat mit dem Tische seines Quartierwirths zufrieden seyn muß, jedoch kann
seder Unteroff#zier und Soldat, auch jede andere zu diesem Grade gehörige Per-
son, in jedem ihm angewiesenen Nachtquartier, sey es bei den Einwohnern oder
in den Barackenstuben, verlangen:
zwei Pfund gut ausgebackenes Roggenbrod, ein halbes Pfund Fleisch
und Zugemüse, so viel des Mittags und Abends zu einer reichlichen
Mahlzeit gehört. »
Fruͤhstuͤck, Bier, Branntwein und Kaffee kann aber nicht anders als ge-
en baare Bezahlung an den Unteroffizier und Soldaten gereicht — dagegen
oll von den Orts-Obrigkeiten dafür gesorgt werden, daß Bier und Brannt-
wein in den Quartiergebenden Gemeinden bei den Schenkwirthen vorräthig ist,
und daß der Soldat nicht übertheuert wird.
Art. 19. Jeder Subaltern-Offzier bis zum Kapitain ausschließlich, erhält
außer Quartier, Holz und Licht, zur Mahlzeit, Brod, Suppe, Gemüse und ein
halbes Pfund Fleisch, auch zu Mittag und Abend jedesmal eine Bouteille Bier
wie es in der Gegend gebraut wird, zum Frühstuck aber Kassee, Butterbrod und
ein Drittel Schoppen Branntwein. Der Kapitgin kann außer der vorerwähn-
(No. 1459.) ten