Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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ten Verpflegung des Mittags noch ein Gericht verlangen. Die Frauen und 
Kinder der Offziere haben aber auf Verpflegung kein Recht. 
Art. 20. Staabs-Offziere, Obersten und Generale verköstigen sich in der 
Regel auf eigene Rechnung in den Wirthshäusern, und berichtigen die Kosten 
dafür unmittelbar selbst. 
Werden sie in Landgemeinden verlegt, wo voraussichtlich die Sirthher 
nicht dazu geeignet sind, wo aber der eine oder der andere Quartiergeber für 
anständige Kost zu sorgen im Stande ist, 8 sollen diese dazu verpflichtet und zu 
der in nachfolgendem Artikel bezeichneten Verguͤtung berechtigt seyn, welche der 
betreffende Offizier unmittelbar an den Quartiergeber bezahlen soll. 
Art. 21. Für die Einquartierung und Verpflegung der hierauf angewiesenen 
Militairpersonen werden nach Verschiedenheit der Grade die folgenden Ver- 
gütungssätze von jedem Nachtquartier bezahlt: 
Für den Soldaten, und eine jede in diesem Grade stehende Militairper- 
son, auch jeden Offizierbedienerren ... 4 9r. 
Fär jeden Unteroffzirr ... 4 = 
Frr den Lieutenant oder Militairbeamten dieses Rangee. 12 
ür jeden Kapitain oder Militairbeamten dieses Ranges.. 16 
Für jeden Major oder Oberstlieutenant 1 lhlr. — 
Für jeden Oberst oder Geneall. 1 = 12 
Alles in Gold, den Reichsthaler zu 24 cGr. und den Friedrichsd'or zu 5 Rthlr. 
gerechnet und in Silber mit 52 Rthlr. Courant vergütet. 
Für die Soldatenfrauen und Soldatenkinder, insofern sie durch die Marsch- 
route überhaupt auf Verpflegung berechtigt sind, wird die nämliche Vergütung 
wie für die Soldaten, jedoch mit dem Unterschiede geleistet, daß für zwei Kinder 
mehr nicht als für eine Frau bezahlt wird. 
Art. 22. Die Bezahlung für die Beköstigung der mit Anspruch auf Ver- 
pflegung durch das Königlich-Preußische Gebiet marschirenden Kurhessischen Trup- 
pen erfolgt ebenfalls nach den im Artikel 21. ausgedrückten Vergütungssätzen. 
Art. 23. Sollien hin und wieder durchmarschirende Königlich-Preußische 
Soldaten unterweges krank werden oder Verwundungen erhalten, und ohne Gefahr 
bis zur nächsten Preußischen Etappen-Inspektion nicht zu transportiren stehen; so 
sollen dieselben auf Kosten ihres Gzouvernements in einem Etappen-Hospital ver- 
pflegt werden, welches in Hersfeld seyn und worüber der Königliche Etappen- 
Inspektor die Aussicht und Berechnung führen soll. Das Lokal zu diesem Etap- 
pen--Hospital soll von der Kurhessischen Regierung unentgeldlich angewiesen wer- 
den, für die Anschaffung der erforderlichen Effekten, Verköstigung, Arznei, so wie 
für alle andere Bedürfnisse hat daß Königlich-Preußische Gouvernement aber 
selbst zu sorgen, und die Kosten durch Vermittelung des Königlichen Stappen- 
Inspektors ummitelbar entrichten zu lassen. 
Art. 24. Die Ekappen-Behörden und Orts-Obrigkeiten sollen für gure und 
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