Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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Nachtguoriere sind, oder wodurch der Weg geht, schristlich zu requiriren, und 
die Requirenten haben darüber sofort zu quittiren. 
Art. 45. Die Bezahlung der Fußboten und Wegweiser Vhes,iehe unmittel- 
bar von dem Aussteller der Requisition an die Ortsbehörden (welche für die 
Richtigkeit der in der Quittung auszudrückenden Entfernungen verantwortlich) 
mit Vier guten Groschen in Golde auf jede Meile und für jeden Boten, nach 
dem in dem Artikel 21. dieser Konvention erwähnten Münzfuße. Hierbei wird 
jedoch der Rückweg nicht mit in Anrechnung gebracht. 
V. Abschnitt. 
Ordnung und Militairpolizei betreffend. 
Art. 46. Anstände zwischen den bequartierten Einwohnern und den durch- 
marschirenden Offzieren und Soldaten und etwaige echwerden werden durch 
die Kurfürstlichen Behörden und den Königlich-Preußischen kommandirenden 
Offizzier gemeinschaftlich mit dem Königlichen Etappen-Inspektor, beseitigt. 
Art. 47. Für die Erhaltung der Eintracht zwischen den Soldaten und Be- 
quartierten haben die kommandirenden Offziere sowoh als die Etappen-Behör- 
den mit Eifer und Ernst Sorge zu tragen. Der Königliche S 
hat über diesen Gegenstand gleichfalls zu wachen und seine Sorge dahin zu 
richten, daß es den burchmanschironden Truppen an nichts fehle, was dieselben 
vertragsmäßig mit Recht und Billigkeit verlangen können. Er hat auch darauf 
zu achten, daß die Wege stets in gutem Stande erhalten werden. Nöthigen- 
falls kann er bei den Landesbehörden Beschwerde führen. 
Art. 48. Die Kurhessische Etappen-Behörde ist berechtigt, mit Ausnahme 
der Ober-Offziere und der Personen von Hleichem Nange, jeden Militair, von 
welchem Grad er auch 9— welcher sich thaͤtliche Mißhandlungen seines Wirths 
oder eines anderen Kurhessischen Unterthanen erlaubt, oder sonstige Exzesse be- 
geht, zu arretiren, und zur weitern Untersuchung und Bestrafung an den Koͤnig- 
lichen Kommandirenden, oder an die naͤchste Preußische Behoͤrde unter Mitthei- 
lung eines Protokolls abzuliefern. Der Kurhessischen Stappen-Behörde muß 
den der Entscheidung der Sache durch die gegenseitige Behörde Nachricht er- 
theilt werden. 
Art. 49. Jeder durch Erzesse der Königlichen Truppen, ohne Unterschied 
des Grades, entstandene Schaden wird mit Inbegriff des durch die Militair- 
Fuhren erweislich zu Grunde gerichteten, oder nach Beendigung derselben, an 
den Folgen der Erhitzung krepirten oder sonst unbrauchbar gewordenen Zug- 
Viehes, oder der Fansicen, durch die Dienstleistung ruinirten Transportmittel, 
durch drei Kurhessische verpflichtete und zu diesem Ende ihrer Unterthanenpflich- 
ten entlassene gemeinschaftlich mit dem Königlichen Etappen-Inspektor gewählte 
Taxatoren abgeschätzt, das Taratum von der Stappen-Behörde attestirt ud v 
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