Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 1.—
(No. 1102.) Allerhöchste Kabinetsorder vom gten Dezember 1832. wegen des öffentlichen
Tabackrauchens in den Städten.
Me# der von dem Staatsministerio in dem Berichte vom 24sten v. M.
entwickelten Ansicht, daß die auf das feuergefährliche Tabackrauchen gesetzte
Strafe in den Fällen, in welchen eine solche Feuersgefahr nicht vorhanden ist,
keine Anwendung finden könne, erkläre Ich Mich einverstanden. Da jedoch
auch das nicht feuergefährliche Tabackrauchen zur Belästigung des Publikums
gereichen kann, so genehmige Ich den Antrag, daß in den Fällen und an den
Orten, wo eine solche Beladstigung nach dem Ermessen der Orts-Polizeibehörde
zu besorgen ist, auch das nicht feuergefährliche Tabackrauchen für bestimmte
Plätze, Spaziergänge und Staßen, so wie selbst für den ganzen Bezirk eines
Orts, bei einer zur Orts-Armenkasse einzuziehenden Strafe von 10 Sgr. bis
1 Rcthlr. von den Orts-Polizeibehrden verboten werden dürfe, welche Verbote
jedoch durch besondere in hinreichender Zahl gesetzte Warnungstafeln oder sonst
genügend bekannt zu machen sind. Fär die Residenzstädte Berlin und Potsdam
bewendet es bei den diesfalls erlassenen Bestimmungen.
Berlin, den 9ten Dezember 19832.
6% Friedrich Wilhelm.
An
das Staateministerium.
1½
Jabrgang 1833. (CNo. 1102 — 1403.) A (No. 1403.)
(Ausgegeben zu Berlin den S##en Februar 1833.)