Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

(Jo. 1465.) Verordmuns, die Verpflichtung der Preußischen Seeschiffet zur Mitnahme ver- 
unglückter vaterländischer Schiffsmänner betreffend. Vom öcen Okto= 
ber 1833. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen rc. u. 
verordnen, auf Antrag Unsers Staatsministeriums, wie folgt: 
8. 1. 
Die in Folge von Strandungen oder Schiffbruͤchen, von Aufbringung 
durch feindliche Kaper oder Seeraͤuber, oder aus anderer Veranlassung in einem 
uͤlflosen Zustande sich befindenden Schiffsmaͤnner, welche Preußische Unterthanen 
4 und zuletzt auf einem Preußischen Schiffe gedient haben, sollen an Hafen- 
Orten des Auslandes von den daselbst angestellten Preußischen Konsuln und 
Agenten, zu ihrer Rückkehr in das Baterland unterstützt werden. 
6. 2. 
Die Hüter Preußischer Schiffe, welche aus fremden Häfen unmittelbar nach 
einem Preußischen Hafen fahren, Lalen verbunden *- die im §. I. bezeichneten 
und von dem Konsul mit einem zourhast versehenen Schiffsleute auf schrift- 
liche Anweisung des Konsuls in ihre Schiffe aufzunehmen und in dem Hafen 
ihrer Bestimmung abzusetzen. 
Eine r Verpflichtung findet auch in Hinsicht derjenigen Schiffsfüh- 
rer statt, welche sich nach Bremen, Hamburg, Helsingör, Kopenhagen, oder auch 
nach einem innerhalb der Ostsee, der Heimath des Ausimesmeenden zunächst be- 
legenen fremden Hafen begeben, und sind in diesen Faͤllen die Aufgenommenen 
den dortigen Preußischen Konsulaten zu uͤberweisen, welche dann fuͤr die weitere 
Zuruͤckbefoͤrderung derselben zu sorgen haben. 
Im Falle ungegruͤndeter Weigerung Seitens des Schiffers haben die 
Konfunn die Hülfe der Hafen-Ortsobrigkeiten oder Hafen-Polizeibehörden gegen 
die sich Weigernden in Anspruch zu nehmen. 
6. 3. 
Rechtmäßige Weigerungsgründe der Aufnahme aber sind: 
a) wenn, bei voller Ladung eines Schiffs von 50 Normallasten oder mehr, 
weder im Raume noch auf dem Oberdecke ein angemessener Platz für die 
Aufzunehmenden auszumitteln ist; oder 
b) wenn der Aufzunehmende bettlägerig krank, mit einer venerischen oder sonst 
ansteckenden Krankheit behaftet ist, oder eines Verbrechens schuldig trans- 
portirt werden soll; oder 
c) wenn und insoweit die Zahl der Aufzunehmenden die Hälfte der Schiffs- 
Besatzung übersteigt; oder endlich 5 
4) wenn die Aufnahme nicht zur gehdrigen Zeit, d. h. mindestens zwei Tage, 
bevor das Schiff segelfertig ist, verlangt wird. 
6. 4.
	        
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