Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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Zur dritten Abtheilung. 
In die Stelle der Bestimmungen in den Abschnitten I. II. und III. über 
die Abgaben, welche zu entrichten sind, wenn Gegenstande zur Durchfuhr ange- 
meldet werden, treten folgende ein: 
1) Die in der ersten Abtheilung benannten Gegenstände bleiben auch bei der 
Durchfuhr in der Regel abgabenfrei. 
2) Von Gegenständen, welche, nach der zweiten Abteheilung, beim Eingange 
oder Ausgange, oder in beiden Fällen zusammengenommen, mit weniger 
als „Thaler vom Gentner, oder nach Maaß oder Stückzahl belegt sind, 
ist in der Regel als Durchgangsabgabe der Betrag jener Eingangs= und 
Ausgangsabgaben zu enrrichten. 
3) Für Gegenstände, bei welchen die Eingangs= oder Ausgangsabgabe, oder 
beide zusammen, ## Thaler vom Centner erreichen oder übersteigen, wird 
in der Regel nur jener Satz von ##Thaler, ingleichen für Vieh, und zwar: 
dom Stück: 
—.———. 
a) von Pferden, Mauleseln, Maulthieren, Eseln . . .. 1 Thlr. 10 Sgr. 
b) von Ochsen und Stieren 1 
c) von Kühen und Rinden — 15 
0 von Schweinen und Schafoil — 5 
als Durchgangsabgabe entrichtet, soweit nicht nachfolgend für den Transit 
auf gewissen Straßen oder für gewisse Gegenstände ausnahmsweise höhere 
oder geringere Sätze festgestellt sind. 
Diese Ausnahmen sind folgende: 
I. Abschnitt. 
Von nachfolgenden Waaren wird, wenn sie rechts der Oder, seewärts 
oder landwärts von Memel bis Berun (die Straße über Neu-Berun ausge- 
schlossen) eingehen, desgleichen durch die Odermündungen ein= und rechts der 
Oder auf ebengenannten Wegen, aber mit Einschluß der Straße über Neu- 
Berun, ausgehen; ferner: anderswo links der Oder zuerst eingehen, und rechts 
der Oder auf ebengenammten Wegen, jedoch mit Ausschluß der Straße über 
Neu-Berun, ausgehen, erhoben: 
— 
1) Von
	        
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