— 153 —
Art. 13. Die contrahirenden Staaten erneuern gegenseitig die Verabredung uͤber
den Grundsatz, daß Chausseegelder oder andere statt derselben bestehende Abga-
ben, wie z. B. der in den Koͤnigreichen Bayern und Wuͤrttemberg zur Surro-
girung des Wegegeldes von eingehenden Gütern eingeführte fire Zollbeischlag,
eben so Pflaster-, Damm-, Brücken= und Fährgelder, oder unter welchem an-
deren Namen dergleichen Abgaben bestehen, ohne Unterschied, ob die Erhebung
für Rechnung des Staates oder eines Privatberechtigten, namentlich einer Com-
mune geschieht, nur in dem Betrage beibehalten oder neu eingeführt werden
können, als sie den gewöhnlichen Herstellungs= und Unterhaltungskosten ange-
messen sind.
Das dermalen in Preußen nach dem allgemeinen Tarise vom Jahre 1828.
bestehende Chausseegeld soll als der höchste Satz angesehen, und hinführo in kei-
nem der contrahirenden Staaten überschricten werden.
Besondere Erhebungen von Thorsperr= und Pflastergeldern sollen auf
chaussirten Straßen da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsatze ge-
mäß aufgehoben, und die Ortspflaster den Chausseestrecken dergestalt eingerechnet
werden, daß davon nur die Chausseegelder nach dem allgemeinen Tarif zur Er-
hebung kommen.
Art. 14. Die comrahirenden Regierungen wollen dahin wirken, daß in ihren
Landen ein gleiches Münz-, Maaß= und Gewichtssystem in Anwendung komme,
hierüber sofort besondere Unterhandlungen einleiten lassen, und die nächste Sorge
auf die Annahme eines gemeinschaftlichen Zollgewichtes richten.
Sofern die desfallsige Einigung nicht bereits bei der Ausführung des
Vertrages zum Grunde gelegt werden könnte, werden die contrahirenden Staa-
ten zur Erleichterung der Versendung von Waaren und zur schnelleren Abferti-
gung dieser Sendungen an den Zollstellen (soweit dies noch nicht zur Ausfüh=
rung gebracht seyn sollte) bei den in ihren Zolltarifen vorkommenden Maaß= und
Gewichtsbestimmungen eine Reduction auf die Maaße und Gewichte, welche in
den Tarifen der anderen contrahirenden Staaten angenommen sind, entwersen,
und zum Gebrauche sowohl ihrer Zoll-Aemter als des Handel treibenden Publikums
öffentlich bekannt machen lassen.
Der gemeinschaftliche Zolltarif (Artikel 4.) soll in zwei Haupt-Abeheilun-
gen, nach dem Preußischen und nach dem Bayerischen Maaß-, Gewichts= und
Münzsystem ausgefertigt werden.
Die Declaration, die Abwaégung und Messung der zollbaren Gegenstände
soll in Preußen nach Preußischem, in Bayern und Württemberg nach Bayeri-
schem Maaße und Gewichte, in den Hessischen Landen nach dem daselbst gesetzlich
eingeführten Maaße und Gewichte geschehen. In den Ausfertigungen der Zoll-
Behörden ißt aber die Quantität der Waaren zugleich nach einer der beiden Haupt-
Abtheilungen des gemeinschaftlichen Tarifs auszudrücken.
Jahrgang 1833. (FNo. 1472.) Ee So