Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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So fange, bis die contrahirenden Staaten über ein gemeinschafkliches 
Münzsystem übereingekommen seyn werden, soll die Bezahlung der Zoll-Abgaben 
in jedem Staate nach dem Münzfuße geschehen, nach welchem die Entrichtung 
der übrigen Landes-Abgaben Statt findet. 
Es sollen aber schon jetzt die Gold= und Silbermünzen der sämmtlichen 
contrahirenden Stagten — mit Ausnahme der Scheidemünze — bei allen Hebe- 
stellen des gemeinsamen Zollvereins angenommen und zu diesem Behufe die Vul- 
vationscabellen öffentlich bekannt gemacht werden. 
Art. 15. Die Wasserzölle oder auch Wegegeldgebühren auf Flüssen, mit Ein- 
schluß derjenigen, welche das Schiffsgefäß treffen (Recognitionsgebühren), sind von 
der Schiffahrt auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen des Wiener- 
Kongresses oder besondere Staatsverträge Anwendung finden, ferner gegenseitig 
nach jenen Bestimmungen zu entrichten, insofern hierüber nichts Besonderes 
verabredet wird. 
In letzterer Hinsicht wollen die contrahirenden Staaten, was insbeson- 
dere die Schiffahrt auf dem Rheine und dessen Nebenflüssen betrifst, unverzüg- 
lich in Unterhandlung treten, um zu einer Vereinbarung zu gelangen, in Folge 
deren die Ein-, Aus= und Durchfuhr der Erzeugnisse der sämmtlichen Bereins- 
lande auf den genannten Flüssen in den Schiffahrts-Abgaben, mit stetem Vor- 
behalten der Recognitionsgebühren, wo nicht ganz befreiet, doch möglichst erleich- 
tert wird. 
Alle Begünstigungen, welche ein Vereinsstaat dem Schiffahrtsbetriebe sei- 
ner Unterthanen auf den Eingangs genannten Flüssen zugestehen möchte, sollen in 
gleichem Maaße auch der Schiffahrt der Unterthanen der anderen Bereinsstaaten 
zu Gute kommen. 
Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener-Congreßakte noch 
andere Staatsverträge Anwendung funden, werden die Wasserzölle nach den pri- 
vativen Anordnungen der betreffenden Regierungen erhoben. Doch sollen auch 
auf diesen Flüssen die Unterthanen der contrahirenden Staaten und deren Waa- 
ren und Schiffsgefäße überall gleich behandelt werden. 
Art. 16. Von dem Tage an, wo die gemeinschaftliche Zollordnung des Ver- 
eins in Vollzug gesetzt wird, sollen in den zum Jollvereine gehörigen Gebieren alle 
etwa noch bestehenden Stapel= und Umschlagsrechte aushéren, und Niemand soll zur 
Anhaltung, Verladung oder Lagerung gezwungen werden können, als in den 
Fällen, in welchen die gemeinschafrliche Zollordnung oder die betreffenden Schiff- 
fabrtsreglements es zulassen oder vorschreiben. 
Art. 17. Kanal-, Schleusen-, Brücken-, Fähr-, Hafen-, Waage-, Krahnen- 
umd Niederlage-Gebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichrerung 
des Verkehrs bestimmt sind, sollen nur bei Benutzung wirklich besteh ender Ein- 
rich-
	        
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