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Art. 24. Dem auf Foͤrderung freier und natuͤrlicher Bewegung des allgemeinen
Verkehrs gerichteten Zwecke des Zollvereins gemaͤß, sollen besondere Zollbeguͤn-
stigungen einzelner Meßplaͤtze, namentlich Rabattprivilegien da, wo sie dermalen
in den Vereinsstaaten noch bestehen, nicht erweitert, sondern vielmehr unter
geeigneter Beruͤcksichtigung sowohl der Nahrungsverhaͤltnisse bisher beguͤnstigter
Meßplätze, als der bisherigen Handelsbeziehungen mit dem Auslande, thunlichst
beschränkt und ihrer baldigen gänzlichen Aufhebung entgegengeführt, neue aber
ohne allerseitige Zustimmung auf keinen Fall ertheilt werden.
Art. 25. Von der tarifmäßigen Abgaben-Entrichtung bleiben die Gegenstände,
welche für die Hofhaltung der hohen Souveraine und ihrer Regentenhcuser,
oder für die bei ihren Höfen acereditirten Botschafter, Gesandten, Geschäftsträ-
ger 2c. eingehen, nicht ausgenommen, und wenn dafür Rückvergütungen Statt
haben, so werden solche der Gemeinschaft nicht in Rechnung gebracht.
Eben so wenig anrechnungsfähig sind Entschädigungen, welche in einem
oder dem anderen Staate den vormals unmittelbaren Reichsständen, oder an
Communen oder einzelne Privatberechtigte für eingezogene Zollrechte oder für
aufgehobene Befreiungen gezahlt werden müssen.
Dagegen bleibt es sedem Staate unbenommen, einzelne Gegenstände auf
Freipässe ohne Abgaben-Entrichtung in seinem Gebiete ein-, aus= oder durch-
gehen zu lassen. Dergleichen Gegenstände werden jedoch zollgesetzlich behandekt,
und in Freiregistern, mit denen es wie mit den übrigen Zollregistern zu hal-
ten ist, notirt, und die Abgaben, welche davon zu erheben gewesen wären, kom-
men bei der demnächstigen Revenücn-Ausgleichung demsenigen Theile, von wel-
chem die Freipässe ausgegangen sind, in Abrechnung.
Art. 26. Das Begnadigungs= und Strafverwandlungs-Recht bleibt jedem der
contrahirenden Staaten in seinem Gebiete vorbehalten.
Auf Verlangen werden periodische Uebersichten der erfolgten Straf-Erlasse
gegenseitig mirgetheilt werden.
Art. 27. Die Ernennung der Beamten und Diener bei den Lokal= und Be-
zirksstellen für die Zoll-Erhebung und Aussicht, welche in Gemäßheit der hierüber
getroffenen besonderen Uebereinkunft nach gleichförmigen Bestimmungen angeord-
net, besetzt und instruirt werden sollen, bleibt einer jeden der comtrahirenden Re-
gierungen innerhalb ihres Gebietes überlassen.
Art. 28. In jedem Vereinsstaate wird die Leitung des Dienstes der Lokal= und
Bezirks-Zollbehèrden, so wie die Vollzichung der gemeinschaftlichen Jollgesetze
überhaupt, einer, oder, wo sich das Bedürfniß pierzu zeigt, mehreren Jolldirec=
tionen übertragen, welche dem einschlägigen Ministerium des betreffenden Staa-
tes untergeordnet sind.
Die Bildung der olldirectionen und die Einrichtung ihres Geschäfts-
ganges bleibt den einzelnen Staatsregierungen überlassen; der Wirkungekreis
(No. 1472.) der-