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mer Berathung ein Zusammentritt von Bevollmaͤchtigten der Vereinsregierungen
Statt, zu welchem eine jede der letzteren einen Bevollmaͤchtigten abzuordnen be-
fugt ist.
Fuͤr die formelle Leitung der Verhandlungen wird von den Conferenz-
Bevollmaͤchtigten aus ihrer Mitte ein Vorsitzender gewaͤhlt, welchem uͤbrigens
kein Vorzug vor den uͤbrigen Bevollmaͤchtigten zusteht.
Der erste Zusammentritt wird in Muͤnchen Statt finden. Wo derselbe
kuͤnftig erfolgen soll, wird bei dem Schlusse einer jeden jaͤhrlichen Versamm-
lung mit Rücksicht auf die Natur der Gegenstände, deren Verhandlung in der
solgenden Conferenz zu erwarten ist, verabredet werden.
Art. 34. Vor die Versammlung dieser Conferenz-Bevollmächtigten gehört:
a) die Verhandlung über alle Beschwerden und Mängel, welche in Bezie-
hung auf die Ausführung des Grundvertrages und der besonderen Ueber-
einkünfte, des Zollgesetzes, der ollordnung und Tarife, in einem oder dem
anderen Vereinsstaate wahrgenommen, und die nicht bereits im Laufe des
Jahres in Folge der darüber zwischen den Ministerien geführten Corre-
spondenz erledigt worden sind;
die definitive Abrechnung zwischen den Vereinsstaaten über die gemein-
schaftliche Einnahme auf den Grund der von den obersten Zollbehörden
aufgestellten, durch das Centralbüreau vorzulegenden Nachweisungen, wie
solche der Zweck einer dem gemeinsamen Interesse angemessenen Prüfung
erheischt;
die Berathung über Wünsche und Vorschläge, welche von einzelnen Staats-
Regierungen zur Verbesserung der Verwaltung gemacht werden;
die Verhandlungen uber Abänderungen des Zollgesetzes, des Zolltarifs,
der Zollordnung und der Verwaltungs-Organisation, welche von einem
der concrahirenden Staaten in Antrag gebracht werden, überhaupt über
die zweckmäßige Emwickelung und Ausbildung des gemeinsamen Zoll= und
Handelssystems.
Art. 35. Treten im Laufe des Jahres außer der gewöhnlichen Zeit der Ver-
sammlung der Conferenz-Bevollmächtigten außerordentliche Ereignisse ein, welche
unverzügliche Maaßregeln oder Verfügungen abseiten der Vereinsstaaten erheischen;
so werden sich die contrahirenden Theile darüber im diplomatischen Wege ver-
einigen, oder eine autzerordentliche Zusammenkunft ihrer Bevollmächtigten ver-
anlassen.
Art. 36. Den Aufwand für die Bevollmächrigten und deren etwaige Gehül-
sen bestreitet die Regierung, welche sie absendet.
Das Kanzlei-Dienstpersonale und das Lokale wird unentgeldlich von
der
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