Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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der Regierung gestellt, in deren Gebiete der Zusammentritt der Conferenz 
Statt findet. 
Art. 37. Sollte zur Zeit der Vollziehung des gegenwaͤrtigen Vertrages eine 
Uebereinstimmung der Eingangs-Jollsätze in den Landen der contrahirenden Regie- 
rungen nicht bereits im Wesemlichen bestehen; so verpflichten sich dieselben zu allen 
Mccßregeln, welche erforderlich sind, damit nicht die Zoll-Einkünfte des Gesammt- 
Vereins durch die Einführung und Anhäufung unverzollter oder gegen geringere 
Steuersätze, als der Vereinstarif enthält, verzollter Waarenvorräthe beeinträch- 
tigt werden. 
Art. 38. Für den Fall, daß andere deutsche Staaten den Wunsch zu erkennen 
geben sollten, in den durch gegenwärtigen Vertrag errichteten Zollverein aufge- 
nommen zu werden, erklären sich die hohen Comtrahenten bereit, diesem Wun- 
sche, so weit es unter gehöriger Berücksichtigung der besonderen Interessen der 
Vereinsmitglieder möglich erscheint, durch desfalls abzuschließende Verträge Folge 
zu geben. 
Art. 39. Auch werden sie sich bemühen, durch Handelsverträge mit anderen 
Staaten dem Berkehr Ihrer Angehörigen sede mögliche Erleichterung und Erwei- 
terung zu verschaffen. 
Art. 40. Alles, was sich auf die Detail-Ausführung der im gegenwärtigen 
Vertrage und dessen Beilagen enthaltenen Verabredungen, inobesondere auf den 
Vollzug der gemeinschaftlich festgesetzten organischen Bestimmungen, Reglements 
und Instructionen bezieht, soll durch gemeinschaftliche Commissarien vorberei- 
tet werden. 
Art. 41. Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages, welcher mit dem ersten 
Januar 1834. in Ausführung gebracht werden soll, wird vorläufig bis 
zum ersten Januar 1812. festgesezt. Wird derselbe während dieser Zeit 
und spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Frist nicht gekündigt, so soll er 
auf 12 Jahre, und so fort von 12 zu 12 Jahren als verlängert angese- 
hen werden. 
Letztere Verabredung wird sedoch nur für den Fall getroffen, daß nicht 
in der Zwischenzeit sämmtliche deuksche Bundesstaaten über gemeinsame Maaß= 
regeln übereinkommen, welche den mit der Absicht des Artikels 19. der deut- 
schen Bundes-Acte in Uebereinstimmung stehenden Zweck des gegenwärtigen Zoll- 
Vereins vollständig erfüllen. 
Auch sollen im Falle etwaiger gemeinsamer Maaßregeln über den freien 
Verkehr mit Lebensmitteln in sämmtlichen deutschen Bundesstaaten die betref- 
senden Bestimmungen des nach gegenwärtigem PVertrage bestehenden Vereins- 
Tarifs demgemäß modißcirt werden. 
Gegenwärtiger Vertrag soll alsbald zur Ratisication der hohen contrahi- 
Jahrgang 1833 (Jo. 1472) Ef' ren=
	        
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