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renden Höfe vorgelegt, und die Auswechselung der Ratifccations-Urkunden soll
spatestens binnen sechs Wochen in Berlin bewirkt werden.
So geschehen Berlin, den 22 ten März 1833.
EC. G. Maassen. H.-W.v. Steuber. Wilhelm Arn. Fried. Franza Paula
v. Kopp. v. Mieg. Friedrich
Frh. v. Lin den.
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.)
Albrecht Friedrich Heinrich Theodor Friedrich Ch.
Eichhorn. Ludwig Schwedes. Johann Gf.. v.
Lurburg.
(L. S.) (L. S.) (L. S.)
(ad No. 1472.)
Zusatz-Artikel zu dem Zollvereinigungs-Vertrage zwischen Preußen, Kurhessen
und dem Großherzogthume Hessen einerseits und Bayern und Würc-
temberg andererseits. Vom älsten Oktober 1833.
S 1.
In Gemaͤßheit der im Artikel 4. des Zollvereinigungs-Vertrages vom 22sten
März d. J. enthaltenen Verabredung wollen Seine Majestät der König von
Bapern und Seine Majestät der König von Würktemberg die unter A. beilie-
gende Zollordnung, und den unter B. beiliegenden Jolltarif, welche zusammen
das Zollgesetz bilden, in ihren Staaten verkündigen lassen.
Nicht minder wird in dem Königreiche Preußen, dem Kurfürstenchume
Hessen und dem Großherzogthume Hessen, unter Beibehaltung der in diesen
Scaaten bestehenden Jollgesetze und Zollordnungen, der erwähnte unter B. beige-
fügte Tarif gleichzeitig mit jenem Bertrage verkündigt werden.
Die in diesem Artikel erwähmen Gesetze und Zollordnungen, so wie der
Tarif, sind als integrirende Theile des Vertrages vom 22sten März d. J. an-
zusehen.
2.
Die contrahirenden Theile wollen so bald wie möglich die Einleitung
treffen, daß die Bestrafung der Zollvergehen jeder Art, da solche das Interesse
aller Vereinsstaaren gleichmaßig berühren, auch auf möglichst übereinstimmende
Grundsätze zurückgeföhrr werde.
Vorstehenden Arukel, wcher dieselbe Krast und Giltigkeit haben soll, als
wenn derselbe in dem Vertrage vom 22sten März d. J. enthalten wäre, haben
die