Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

Benennung der Gegenstaͤnde. 
  
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r—. 
8|Flachs, Werg, Hanf, Heede 
S 
10 
Getreide, Hülsenfruchte, Sämereien, auch Beeren: 
5) Getreide und Hülsenfrüchte, als: Weizen, Spelz oder Dinkel, Gerste (auch 
emälzte), Hafer, Heidekorn oder Buchweizen, Roggen, Bohnen, Erbsen, Hirse, 
unsen und Wikke esM . .. .. . . . . .. . . . . . . . . .. 
Anmerk. 1. Außer dem Rheinkreise wird in Bayern und Württemberg die Eingangsabgabe nach 
der Beilage A., die Ausgangsabgabe nach der Beilage B. erhoben. 
Anmerk. 2. Auf der Sächsisch-Böhmischen Grenze gehen die unter #. genaunten Getreidcarten 
beim Landtransport zu folgenden ermäßigten Süätzen ein: 
Weizen, Spelz oder Dinkel 
Roggen, Bohnen, Erbsen, Hirse, Linsen und Wicken 
Hafer und Heidektoaoaoaoaoaoaoaoananann. . 
Anmerk. 3. Hafer in Quantitäten unter einen Preußischen Scheffel oder bezichungsweise unter 
2 Bayerischen Metzen und andere Getreidefruchte unter einen halben Preußischen 
Scheffel oder unter 1 Bayerischen Metzen frei. 
b) Sämereien und Beeren: 
1) Anis und Ksmmemm ... 
2) Oelsaat, als: Hanfsaat, Leinsaat und Leindotter oder Doder, Mohnsaamen, 
Raps, Rübesaat 
3) Kleesaat und alle nicht namentlich im Tarif genannten Sjmereien; ingleichen 
Wachholderberen: 
Anmerk. Auf einen Preußischen Scheffel Kleesaat können mit Einschluß des Sackes 95 Pren- 
ßische oder 89 Zoll-Pfund) auf ein Bayerisches Schäffel desgleichen 360 Zoll-Pfund 
gerechnet werden. 
Glas und Glaswaaren: 
a) Grünes Hohlgqlas (Glasgeschirr) . .... 
Anmerk. An den Bayerischen und Wuͤrttembergischen Grenzen rechts vom Rhein wird erhoben 
Bei loser Verpackung werden zu 1 Preuf. Cen'ner veranschlagt 51 Preußische 
  
6: Altbaperische 
oder 
41 Nheinbayerische 
Kubikfaf. 
zu 1 Noll-Centner 
 
	        
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