Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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Benennung der Gegenstaͤnde. 
  
S 
außer Verbindung mit edlen Metallen; ingleichen lackirte Kupfer= und Mes- 
singwaaren 
20 Kurze Waaren, Quincaillerien 2c. 
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Waaren, gefertigt ganz oder theilweise aus Gold, Silber, Platina, Semilor oder 
andern feinen Metallgemischen, mit Gold= oder Silberbelegung, aus Bronze (im 
euer vergoldet), aus Perlmutter, echten Perlen und Korallen, und aus echten 
teinen; auch dergleichen Waaren in Verbindung mit Alabaster, Bernstein, Elfen- 
bein, Fischbein, Gips) Glas, Holz, Horn, Knochen, Kork, Lack, Leder, Marmor, 
Meerschaum, unedlen Metallen, Schildpatt und unechten Steinen u. s. w.; feine 
Porfümerien, wie solche in kleinen Glasern, Kruken r2c. im Galanteriehandel und als 
Galanteriewaare geführt werden; Etuis, Taschenuhren, Stutz= und Pendeluhren, 
Kronleuchter mit Bronze, Gold= und Silberblatt; ganz feine lackirte Waaren von 
Metall oder Pappmasse (papier macheé), Regen= und Sonnenschirme, Fächer, Blu- 
men, zugerichtete Schmuckfedern, Perückenmacherarbeit u. s. w.; überhaupt alle zur 
Gattung der Kurzen, Quincaillerie= und Galanteriewaaren gehörigen unter den 
Nummern 2. 3. 4. 5. 6. 10. 12. 14. 19. 21. 22. 27. 30. 31. 33. 35. 38. 40. 41. 
und 43. der zweiten Abtheilung dieses Tarifs nicht mitinbegriffenen Gegenstände; in- 
gleichen Waaren aus Gespinnsten von Baumwolle, Leinen, Seide, Wolle, welche 
mit Eisen, Glas, Holz, Leder, Messing oder Stahl verbunden sind, z. B. Tuch- 
und Zeugmützen in Verbindung mit Leder, Knspfe auf Holzformen, Klingelschnuren 
und dergleichen mehr 
Leder und daraus gefertigte Waaren: 
a) Lohgare oder nur lohroth gearbeitete Hdute, Fahlleder, Sohlleder, Kalbleder, 
Sattlerleder, Stiefelschäfte, auch Juchten; ingleichen sämisch= und weißgares 
Leder, auch Pergament 
Anmerk. An den Bayerischen und Württembergischen Gränzen rechts vom Rhein. 
b) Brüsseler= und Dänisches Handschuhleder; auch Corduan, Marokin, Sassian 
und alles gefärbte und lackirte Lrdbdeer 
Aumerk. An den Bayerischen und Württembergischen Gränzen rechts vom Rhen 
Ausnahme: Halbgare JZiegen= und Schaaffelle für inländische Saffian= und Leder- 
Fabrikanten werden unter Controle für die allgemeine Eingangsabgabe eingelassen. 
) Grobe Schuhmacher= und Sattlerwaaren, Blasebälge, auch Wagen, woran 
Leder= oder Polsterarbeiten 
Anmerk. An den Bayerischen und Württembergischen Gränzen rechts vom Rhein
	        
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