— 180 —
Benennung der Gegenstaͤnde.
S
außer Verbindung mit edlen Metallen; ingleichen lackirte Kupfer= und Mes-
singwaaren
20 Kurze Waaren, Quincaillerien 2c.
21
Waaren, gefertigt ganz oder theilweise aus Gold, Silber, Platina, Semilor oder
andern feinen Metallgemischen, mit Gold= oder Silberbelegung, aus Bronze (im
euer vergoldet), aus Perlmutter, echten Perlen und Korallen, und aus echten
teinen; auch dergleichen Waaren in Verbindung mit Alabaster, Bernstein, Elfen-
bein, Fischbein, Gips) Glas, Holz, Horn, Knochen, Kork, Lack, Leder, Marmor,
Meerschaum, unedlen Metallen, Schildpatt und unechten Steinen u. s. w.; feine
Porfümerien, wie solche in kleinen Glasern, Kruken r2c. im Galanteriehandel und als
Galanteriewaare geführt werden; Etuis, Taschenuhren, Stutz= und Pendeluhren,
Kronleuchter mit Bronze, Gold= und Silberblatt; ganz feine lackirte Waaren von
Metall oder Pappmasse (papier macheé), Regen= und Sonnenschirme, Fächer, Blu-
men, zugerichtete Schmuckfedern, Perückenmacherarbeit u. s. w.; überhaupt alle zur
Gattung der Kurzen, Quincaillerie= und Galanteriewaaren gehörigen unter den
Nummern 2. 3. 4. 5. 6. 10. 12. 14. 19. 21. 22. 27. 30. 31. 33. 35. 38. 40. 41.
und 43. der zweiten Abtheilung dieses Tarifs nicht mitinbegriffenen Gegenstände; in-
gleichen Waaren aus Gespinnsten von Baumwolle, Leinen, Seide, Wolle, welche
mit Eisen, Glas, Holz, Leder, Messing oder Stahl verbunden sind, z. B. Tuch-
und Zeugmützen in Verbindung mit Leder, Knspfe auf Holzformen, Klingelschnuren
und dergleichen mehr
Leder und daraus gefertigte Waaren:
a) Lohgare oder nur lohroth gearbeitete Hdute, Fahlleder, Sohlleder, Kalbleder,
Sattlerleder, Stiefelschäfte, auch Juchten; ingleichen sämisch= und weißgares
Leder, auch Pergament
Anmerk. An den Bayerischen und Württembergischen Gränzen rechts vom Rhein.
b) Brüsseler= und Dänisches Handschuhleder; auch Corduan, Marokin, Sassian
und alles gefärbte und lackirte Lrdbdeer
Aumerk. An den Bayerischen und Württembergischen Gränzen rechts vom Rhen
Ausnahme: Halbgare JZiegen= und Schaaffelle für inländische Saffian= und Leder-
Fabrikanten werden unter Controle für die allgemeine Eingangsabgabe eingelassen.
) Grobe Schuhmacher= und Sattlerwaaren, Blasebälge, auch Wagen, woran
Leder= oder Polsterarbeiten
Anmerk. An den Bayerischen und Württembergischen Gränzen rechts vom Rhein