Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

No. 
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Benennung der Gegenstände. 
C 
Alle obigen Waaren, in welchen außer Seide und Floretseide auch andere 
Spinnmaterialien: Wolle oder andere Thierhaare, Baumwolle, Leinen einzeln 
oder verbunden enthalten sind 
Seife: 
a) Grüne und schwarze 
b) Gemeine weiße 
c) Feine, in Taͤfelchen und Kugeln. 
Spielkarten von jeder Gestalt und Groͤße sind zum Gebrauche im Lande einzufuͤhren 
verboten. Werden dergleichen zum Durchgange angemeldet, so wird die Durch- 
gangsabgabe mit einem halben Thaler vom Preuß. oder 50 Kreuzern vom Zoll- 
Cemtner erhoben. 
Bei der Einfuhr nach Bayern, Württemberg und Großherzogthum Hessen, ne- 
ben PDerücksichtigung der Stempelverordnung 
In Sachsen werden die für das Inland bestimmten eingehenden Spielkarten 
nach der der Stempelabgabe halber gegebenen besondern Vorschrift behandelt. 
Steine: 
a) Buruchsteine und behauene Steine aller Art, Mühl-, grobe Schleif- und Wetz- 
steine, Tussteine, Traß, Ziegel- und Backsteine aller Art, beim Transport zu 
Woss er, auch beim Landtransport, wenn die Steine nach einer Ablage zum 
Verschiffen bestimmt sind. 
b) Waaren aus Alabaster, Marmor und Speckstein, ferner: unechte Steine in 
Verbindung mit unedlen Metallen, auch echte und unechte geschlissene Steine, 
Perlen und Korallen ohne Fassung 
Anmerk. zu a. u. b. 1) Große Marmorarbeiten (Statuen, Büsien und dergleichen), Flintensteine, 
seine Schleif und Wetzsteine, auch Waaren aus Serpentinstein zahlen die 
allgemeine Eingangsabgabe. 
2) Bruch= und behauenc Bausteine bei der Einfuhr auf dem Bodensee frei. 
3) An den Bagerischen und Wurrtembergischen Grenzen rechts vom' Rhein 
von Mühl= und großsien Schleifsteineen: 
4) Lithographir-Steie . .. 
Steinkohlen.
	        
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