Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

Benennung der Gegenstaͤnde. 
  
S 
35H Stroh-, Rohr= und Basiwaaren: 
a) Matten und Fußdecken von Bast, Stroh und Schill 
b) Stroh= und Bastgeflechte, grobe Strohhüte und Decken aus ungespaltenem 
Stroh, Spahn= und Rohrhüre ohne Garnitur 
c) seine Bast= und Strohhüüt ... 
36|Talg (eingeschmolzenes Thierfett) .. 
37 Theer, Daggert, gemeines Pech 
388 Töpferthon und Topferwaaren: 
a) Töpferthon für Porzellanfabriken (Porzellanerdee 
b) Gemeine Töpferwaaren, Fliesen, Schmelztiegel 
J) Einfarbiges oder weißes Fayence oder Steingut, irdene Pfeisen 
Bemaltes, bedrucktes, vergoldetes oder versilbertes Fayence oder Steingut. 
)Porzellan, weißßeeeee . . .. 
s) Porzellan, farbiges und weißes mit farbigen Streifen, auch dergleichen mit 
Malerei oder Vergolngggagagagaga 
6) Fapence, Steingut und anderes Erdgeschirr, auch weißes Porzellan und Email 
in Verbindung mit unedlen Mctalllen . . . . . .. 
h) Dergleichen in Verbindung mit Gold, Silber, Platina, Semilor und andern 
seinen Metallgemischen, ingleichen alles übrige Porzellan in Verbindung mit 
edlen oder unedlen Metallen 
30 ieh: 
  
a) Pferde, Maulesel, Maulthiere, Esel 
b) Ochsen und Stiirererr: 
Anmerk. Pferde und andere vorgenannten Thiere sind steuerfrei, wenn aus kem Gebrauch, ter von 
ihnen beim Eingange gemacht wirde, überzeugend hervorgeht, kaß sie als Zug= oder Last= 
thiere zum Angespann eines Reise= oder Frachtwagens gehören, oder zum Waarentragen 
dienen, oder die Pferde von Reisenden zu ihrem Fortkommen geritten werden müssen. 
uhedsen welche der Mutter folgen, gehen frei ein.
	        
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