Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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doch gestattet, hypothekarische Schuldverschreibungen als Faustpfand und zur Ver- 
stärkung persönlicher Sicherheit von Wechsel= und andern Debitoren anzuneh- 
men, wenn die Activa auf ländlichen Grundstücken innerhalb zwei Drictel, und 
auf städtischen Gründen innerhalb der Hälste des nachgewiesenen Grundwerths 
eingetragen sind. 
. 24. 
Auf die Belegung von Pupillen= und andern bei gerichtlichen und öfsent- 
lichen Kassen befindlichen Depositengeldern in ihren Fonds, darf die Bank keinen 
Anspruch machen. 
25. 
Den Beamten der Bank (§6. 20. 21.) kömmoe die Eigenschaft und der 
Glaube öffentlicher Beamten zu, und den von ihrer statutenmäßigen Administra- 
tion ausgenommenen und ausgefertigten Verhandlungen und Urkunden wird die 
Eigenschaft und Göltigkeit öffentlicher Dokumente beigelegt. 
26. 
Die auszufertigenden Actien sind keiner Stempelabgabe unterworfen. 
Bei dem innern Verkehre der Bank soll sie hinsichtlich der Stempelbefreiung 
nach den Bestimmungen für die Haupt-Bank behandelt werden. Auch soll sie 
in ihren Prozessen als Institut der Sportelfreiheit, und in Betreff der Stempel 
die Rechte der Hauptbank genießen. 
8. 27. 
Der Bank wird innerhalb der Provinz Pommern fuͤr die Korrespondenz 
mit ihren Beamten und Agenten die Portofreiheit verliehen. 
Dieser Fall der Befreiung ist auf die Adressen zu bemerken, und sind 
dieselben mit dem öffentlichen Siegel der Beamten der Sozietät zu versehen, 
welches sie mit der Umschrift führen: 
Kuratorium (Direktorium) der ritterschaftlichen Privat-Bank in Pom- 
mern; 
so wie die Kommissarien der Sozietät, mit der Umschrift: 
Ritterschaftliche Privat-Bank in Pommern, 
als der alleinigen Firma, deren sich die Bank-Sozietät bedienen kann. 
. 28. 
In Ansehung der Besteuerung wird die ritterschaftliche Privat-Bank in 
Pommern der dortigen Landschaft gleichgestellt; insonderheit bleibt sie wegen ih- 
res kaufmännischen Verkehrs frei pon. ner Gewerbesteuer. 
29 
DOer Bank steht gegen ihre Mitglieder wegen der ihnen aus den Sta- 
tuten und Sozietäts-Verträgen obliegenden Verpflichtungen das Recht der Exe- 
kution ohne prozessualisches Derfahren zu. 
Jahrgang 1833. (o. 1406.) B 9. 320.
	        
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