enthaltenen Bessimmungen, oder den, auf den Grund derselben, uͤber die Schiff-
fahrt auf einzelnen dieser Stroͤme bereits abgeschlossenen Uebereinkuͤnften, und es
werden die Regierungen der betheiligten Uferstaaten die hierbei in Folge der
ollanschluß= Verträge eintretenden erleichternden Bestimmungen besonders be-
annt machen.
.
Fünfte Abtheilung.
Allgemeine Bestimmungen.
1) Das in dem Tarif neben dem Preußischen Gewicht in Anwendung gebrachte
Zoll-Gewicht ist mit dem Grohherzoglich-Hessischen übereinstimmend. Der
Zoll-Centner ist in hundert Pfund getheilt, und es sind von diesen
Zoll-Pfunden:
935—//0#21### — 1000 Preußische (Kurhessische) Pfund,
1120 — 1000 Bayerische Pfund,
2000 -— 1000 Mheinbaperische Kilogramm,
935 —#%%#% 1000 Württembergische Pfund,
9331#1#1000 Sizchsische (Dresdner) Pfund.
Demnach sind gleich zu achten:
Zoll-Pfund:
14 = 15 Preußische (Kurhessische) Pfünd
28 = 25 Bagyerische Pfund, sche) Pfund,
2 — 1 Xheinbayerisches Kilogramm,
14 — 15 Wuͤrttembergische Pfund,
d 14 — 15 Saͤchsische (Dresdner) Pfund.
un
Zoll-Centner:
36 = 35 Preußische (Kurhessische) Centner zu 110 Pfund,
28 = 25 Bagyerische Centner zu 100 d,
2 = 1 DMcheinbayerisches Quintal zu 100 Kilogramm,
36 = 37 Württembergische Centner zu 104-Pfund,
36 = 35 Stachsische (Dresdner) Centner zu 110 Pfund.
2) Werden Waaren unter Begleitschein-Controle versandt, oder bedarf es jum
Waarerverschlusse der Anlegung von Bleien, so wird erhoben:
für einen Begleitschein 2 sgr. (1##Gr.) oder 7 Kreuzer,
für ein angelegtes Blei 1 sgr. (19r.) oder 3 Kreuzer.
Andere Nebenerhebungen sind unzulässig.
3) Die Abgaben werden vom Bruttogewicht erhoben:
a) von allen verpackt transitirenden Gegenständen;
b) von den im Lande verbleibenden, wenn die Abgabe einen Thaler vom Pren-
ßischen oder einen Gulden und vierzig Kreuzer vom Zoll-Centner nichk über-
steigt; auch .
(No.l472)s 212 e) in