Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

enthaltenen Bessimmungen, oder den, auf den Grund derselben, uͤber die Schiff- 
fahrt auf einzelnen dieser Stroͤme bereits abgeschlossenen Uebereinkuͤnften, und es 
werden die Regierungen der betheiligten Uferstaaten die hierbei in Folge der 
ollanschluß= Verträge eintretenden erleichternden Bestimmungen besonders be- 
annt machen. 
. 
Fünfte Abtheilung. 
Allgemeine Bestimmungen. 
1) Das in dem Tarif neben dem Preußischen Gewicht in Anwendung gebrachte 
Zoll-Gewicht ist mit dem Grohherzoglich-Hessischen übereinstimmend. Der 
Zoll-Centner ist in hundert Pfund getheilt, und es sind von diesen 
Zoll-Pfunden: 
935—//0#21### — 1000 Preußische (Kurhessische) Pfund, 
1120 — 1000 Bayerische Pfund, 
2000 -— 1000 Mheinbaperische Kilogramm, 
935 —#%%#% 1000 Württembergische Pfund, 
9331#1#1000 Sizchsische (Dresdner) Pfund. 
Demnach sind gleich zu achten: 
Zoll-Pfund: 
14 = 15 Preußische (Kurhessische) Pfünd 
28 = 25 Bagyerische Pfund, sche) Pfund, 
2 — 1 Xheinbayerisches Kilogramm, 
14 — 15 Wuͤrttembergische Pfund, 
d 14 — 15 Saͤchsische (Dresdner) Pfund. 
un 
Zoll-Centner: 
36 = 35 Preußische (Kurhessische) Centner zu 110 Pfund, 
28 = 25 Bagyerische Centner zu 100 d, 
2 = 1 DMcheinbayerisches Quintal zu 100 Kilogramm, 
36 = 37 Württembergische Centner zu 104-Pfund, 
36 = 35 Stachsische (Dresdner) Centner zu 110 Pfund. 
2) Werden Waaren unter Begleitschein-Controle versandt, oder bedarf es jum 
Waarerverschlusse der Anlegung von Bleien, so wird erhoben: 
für einen Begleitschein 2 sgr. (1##Gr.) oder 7 Kreuzer, 
für ein angelegtes Blei 1 sgr. (19r.) oder 3 Kreuzer. 
Andere Nebenerhebungen sind unzulässig. 
3) Die Abgaben werden vom Bruttogewicht erhoben: 
a) von allen verpackt transitirenden Gegenständen; 
b) von den im Lande verbleibenden, wenn die Abgabe einen Thaler vom Pren- 
ßischen oder einen Gulden und vierzig Kreuzer vom Zoll-Centner nichk über- 
steigt; auch . 
(No.l472)s 212 e) in
	        
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