Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

c) in andern Faͤllen, wenn nicht eine Vergütung für Thara im Tarif aus- 
drücklich festgesetzt ist. Gehen Waaren, bei denen eine Tharavergütung zu- 
gestanden wird, bloß in einfachen Säcken gepackt ein, so kann vier Pfund 
vom Centner für Thara gerechnet werden. Inwiefern der Steuerpflichtige 
die Wahl hat, den Tharatarif gelten zu lassen oder Nettoverwiegung zu ver- 
langen, bestimmt die Zollordnung 9. Die Steuerbehörde ist, in besondern 
Fällen, solche anzuordnen ebenfalls befugt. 
d) Wo bei der Waarendurchfuhr auf kurzen Straßenstrecken (dritte Abthei- 
Lung Abschn. IV.) geringere Zollsätze statt finden, auch wenn sonst die Ab- 
8 tzung des Gewichts nachgelassen wird, kann, mit Vorbehalt der speciellen 
erwiegung, im Ganzen berechnet werden: 
die Traglast eines Lastthiers zu drei Centner, 
die Ladung eines Schubkarrens zu zwei Centner, 
: "„ eeinspännigen Fuhrwerks zu funfzehn Centner, 
*"* „ "-e zweispännigen Fuhrwerks zu vier und zwanzig Centner, 
und für jedes weiter vorgespannte Stück Zugvieh zwölf Centner mehr. 
4) Bei den aus gemischten Gespinnsten von Baumwolle, Leinen, Seide und 
Wolle gefertigten Waaren muß bei der Declaration jedes darin vorhandene 
Material genannt werden, insofern dasselbe zu der eigentlichen Waare ge- 
hört. Die gewöhnlichen Weberkanten (Anschroten, Saumleisten, Saalband, 
Lisièr#) an den Zeugwaaren bleiben dabei und bei der Steuerklassification 
außer Betracht. 
5) Sind in einem und denselben Ballen (Faß, Kiste) Waaren zusammenge- 
packt, welche nicht gleich belastet sind, so muß bei der Declaration zugleich die 
Menge von einer jeden Waarengattung, welche der Ballen enthält, nach ih- 
rrem Nettogewicht angemerkt werden, widrigenfalls entweder der Inhaber des 
Ballens rc. beim Grenz-Zollamte, Behufs der speciellen Revision, auspacken 
muß, oder von dem ganzen Gewicht des Ballens 2c. der Abgabensatz erho- 
ben werden soll, welcher von der am höchsten besteuerten Waare, die darin 
enthalten, zu erlegen ist. 
Ausgenommen hiervon sind: Glas, Instrumente und Porzellan, wenn 
die Beschaffenheit der Emballage solcher Waaren einen ganz zuverlässige 
Verschluß gestattet. Auch soll die Declaration der in der zweiten Abthei- 
lung No. 3e. 4b. 64.3. 10e. 1206 19c. 274. 3e. 33b. 355. und 436. benann- 
ten Waaren als Kurze Waaren nicht die Besteuerung derselben nach dem 
höhern Tarissatze für Kurze Waare zur Folge haben, sondern die Abgabenerhe- 
bung nach dem Revisionsbefunde geschehen, wenn der Stenerpflichtige vor 
der Revision auf specielle Ermittelung anträgt. 
6) Von Waaren, welche zum Durchgange bestimmt sind, wird: 
a) sosern dieselben zu einer Niederlage (Packhof, Hallamt) declarirt werden, 
die Durchganscbgabe erst bei dem weitern Transport von der Niederlage 
oben. 
erh 
b) So-
	        
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