Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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b) Sofern dieselben zum unmittelbaren Durchgang declarirt werden, erfolgt die 
Entrichtung der Durchgangsabgabe in der Regel gleich beim Eingangsamte, 
wo nicht aus örtlichen Rücksichten Ausnahmen angeordnet, oder, bei verän- 
derter Richtung des Waarenzugs, Nacherhebungen beim Ausgangs= oder 
Packhofsamte nöthig werden. 
c) Von Waaren, welche keine höhere Abgabe beim Eingange tragen, als die 
allgemeine Eingangsabgabe (1 Thaler vom Preußischen oder 50 Kreuzer 
vom goll-Centner) und nach der dritten Abtheilung beim Durchgange nicht 
mit einer geringern Abgabe belegt sind, als an Eingangsabgabe, oder Aus- 
gangsabgabe, oder an beiden zusammengenommen, davon zu enrrichten sein 
würde, müssen die Gefälle gleich beim Eingangsamte erlegt werden, vorbe- 
baltlich örtlicher Ausnahmen wie bei b. 
7) Waaren dagegen, welche höher belegt, oder nicht unter vorstehender Ausnaßme 
begriffen, und nach einem Orte, wo sich ein Haupt-Zoll= oder Haupt-Steuer- 
amt befindet, adressirt sind, können unter Begleitschein-Comrole von den 
Grenzämtern dorthin abgelassen und es können daselbst die Gefälle davon 
entrichtet werden. An solchen Orten, wo Niederlagen beßundlich sind, erfolgr 
sodann die Gefälle-Entrichtung erst, wenn die Waaren aus der Niederlage 
entnommen werden sollen. 
8) a. Bei den Neben-Zollämtern erster Klasse (Zollordnung 6. ) können alle 
Gegenstände eingeführt werden, von welchen die Gesälle nicht über fünf 
Thaler vom Preußischen oder nicht über neun Gulden vom Zoll-Centner 
betragen. Bei höher belegten Gegenständen findet die Einführung über 
diese Aemter nur statt, wenn die Gefälle von der ganzen Ladung oder 
den darunter begriffenen höher belegten Artikeln, nicht über funfzig Tha- 
ler oder nicht über acht und achtzig Gulden betragen, und örrliche Ver- 
hältnisse das Finanz-Ministerium nicht bestimmen, erweiterte Befugnisse 
einer solchen Zollstelle beizulegen. 
Den Ausfuhrzoll können die Neben-Jollámter erster Klasse ohne Be- 
schränkung in Hinsicht des Betrages erheben. 
b. Bei den Meben-Zollämtern zweiter Klasse kann Getreide in unbeschränk- 
ter Menge eingehen. Waaren, wovon die Gefälle weniger als sechs 
Thaler vom Preußischen, oder weniger als zehn Gulden vom Zoll-Cent- 
ner betragen, und Bieh können in der Regel bei diesen Aemtern nur 
ein= und ausgeführt werden, wenn die von der ganzen Waarenladung 
oder dem ganzen Vieh-Transport zu erhebenden Gesälle überhaupt nicht 
zehn Thaler oder nicht achtzehn Gulden übersteigen: auch können an he- 
her belegten Gegenständen in der Regel nicht mehr als zehn Pfund in- 
nerhalb des vorstehenden Gefällebetrags mit einemmal eingeführt werden. 
. Bei den Neben-Zollämtern müssen die Gefälle in der Regel sogleich er- 
legt werden. — Ausnahmen finden nur statt bei solchen Neben-Zolläm- 
tern, die vom Finanz-Ministerium zur Ertheilung von Begleitscheinen 
(o. 1#2) oder.
	        
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