Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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a) Im Koͤnigreiche Preußen von 
Bier, 
Branntwein, 
Taback, 
Traubenmost und Wein. 
b) Im Kurfuͤrstenthume Hessen von 
Bier, 
Branntwein, 
Taback, 
Traubenmost und Wein. 
e) Im Großherzogthume Hessen von 
Bier. 
d) Im Königreiche Bayern (zur Zeit mit Ausschluß des Rheinkreises) von 
Bier, 
Branntwein, 
geschrotetem Malz. 
e.)Im Königreiche Württemberg von 
Bier, 
Branntwein, 
geschrotetem Malz. 
f) Im Königreiche Sachsen von 
Bier, 
Branntwein, 
Taback, 
Traubenmost und Wein. 
Es soll bei der Bestimmung und Erhebung der gedachten Abgaben nach 
folgenden Grundsätzen verfahren werden: 
1) Die Ausgleichungs-Abgaben werden nach dem Abstande der gesetzlichen 
Steuer im Lande der Bestimmung von der denselben Gegenstand betref- 
senden Steuer im Lande der Herkunft bemessen, und fallen daher im 
Verhältnisse gegen diesenigen Vereinslande gänzlich weg, wo eine gleich 
hohe oder eine höhere Steuer auf dasselbe Erzeugniß gelegt ist. 
2) Veränderungen, welche in den Steuern von inländischen Erzeugnissen der 
betheiligten Staaten eintreten, haben auch Veränderungen in den Aus- 
gleichungs-Abgaben, jedoch stets unter Anwendung des vorher (1.) aufge- 
stellten Grundsatzes zur Folge. 
Wo auf den Grund einer solchen Veränderung eine Ausgleichungs- 
Abgabe zu erhöhen seyn würde, muß, falls die Erhöhung wirklich in An- 
spruch genommen wird, eine Verhandlung darüber zwischen den betheilig- 
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