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Art. 14. Die contrahirenden Regierungen wollen dahin wirken, daß in ihren
Landen ein gleiches Münz-, Maaß= und Gewichtssystem in Anwendung komme,
hierüber sofort besondere Unterhandlungen einleiten lassen, und die nächste Sorge
auf die Annahme eines gemeinschaftlichen Zollgewichts richten.
Sofern die desfallsige Einigung nicht bereits bei der Ausführung des
Vertrages zum Grunde gelegt werden könnte, werden die contrahirenden Staa-
ten zur Erleichterung der Versendung von Waaren und zur schnelleren Abferti-
gung dieser Sendungen an den Zollstellen, so weit dies noch nicht zur Ausfüh-
rung gebracht seyn sollte, bei den in ihren Zolltarifen vorkommenden Maaß= und
Gewichtsbestimmungen eine Reduction auf die Maaße und Gewichte, welche in
den Tarifen der anderen contrahirenden Staaten angenommen sind, entwerfen,
und zum Gebrauche sowohl ihrer Zoll-Aemter als des Handel treibenden Publi-
kums öffentlich bekannt machen lassen. Der gemeinschaftliche Zolltarif (Arrikel 1.)
soll in zwei Haupt-Abtheilungen, nach dem Preußischen und nach dem Bayeri-
schen Maaß-, Gewichts= und Münzsystem ausgesertigt werden.
Die Declaration, die Abwägung und Messung der zollbaren Gegenstände
soll bis auf weitere Verabredung wegen eines gemeinsamen Maaßes und Ge-
wichtes in Preußen nach Preußischem, in Bayern und Württemberg nach Bapye-
rischem Maaße und Gewichte, in Sachsen und in den Hessischen Landen nach
dem daselbst gesetzlich eingeführten Maaße und Gewichte geschehen. In den
Ausfertigungen der Zollbehörden im Königreiche Sachsen und in den Hessischen
Landen ist aber die Quantität der Waaren zugleich nach einer der beiden Haupt-
Abtheilungen des gemeinschaftlichen Tarifs auszudrucken.
Die Zoll-Abgabe soll im Königreiche Sachsen nach dem Preußischen
Münzfuße berechnet, und kann entweder in Preutzischen bis ! Stücken, oder in
Scchsischem Gelde, nach einem noch zu bestimmenden Verhlenisse, geleistet werden.
Es sollen auch schon jetzt die Gold= und Silbermünzen der sämmtlichen
contrahirenden Staaten — mit Ausnahme der Scheidemünze — bei allen Hebe-
stellen des gemeinsamen Zollvereins angenommen und zu diesem Behuse Walva=
tionstabellen öffentlich bekannt gemacht werden.
Art. 15. Die Wasserzölle oder auch Wegegeldgebühren auf Flüssen mie Ein-
schluß derjenigen, welche das Schiffsgefäß treffen (Recognitionsgebühren) sind von
der Schiffahrt auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen des Wiener-Con-
gresses oder besondere Staatsverträge Anwendung finden, ferner gegenseitig nach
senen Bestimmungen zu entrichten, insofern hierüber nichts Besonderes verab-
redet wird.
Ueber den Verkehr mittelst der Elbe und wegen der Erhebung der con-
ventionellen Slbschiffahrts-Abgaben wird zwischen der Königlich-Preußischen und
Königlich-Sachsischen Regierung Folgendes verabredet:
(No. 1473.) Nn 2 1) Waa-