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Der Stand der Bevoͤlkerung in den einzelnen Vereinsstaaten wird alle
drei Jahre von einem noch zu verabredenden Termine an ausgemittelt, und die
Nachweisung derselben von den einzelnen Staaten einander gegenseitig mitge-
theilt werden.
Art. 23. Vergünstigungen für Gewerbtreibende hinsichtlich der Steuer-Enrrich-
tung, welche nicht in der Jollgesetzgebung selbst begründet sind, fallen der Staatskasse
derjenigen Regierung, welche sie bewilligt hat, zur Last.
Die Maaßgaben, unter welchen solche Vergünstigungen zu bewilligen sind,
werden ndherer Verabredung vorbehalten.
Art. 24. Dem auf Förderung freier und natürlicher Bewegung des allgemeinen
Verkehrs gerichteten Zwecke des Zollvereines gemäß, sollen besondere Zollbegün-
stigungen einzelner Meßplätze, namentlich Rabattprivilegien, da wo sie derma-
len in den Pereinsstaaten noch bestehen, nicht erweitert, sondern vielmehr, unter
geeigneter Berücksichtigung sowohl der Nahrungsverhältnisse bisher begünstigter
Meßplätze, als der bisherigen Handelsbeziehungen mit dem Auslande, kthunlichst
beschränkt und ihrer baldigen gänzlichen Aufhebung entgegengeführt, neue aber
öhne allerseitige Zustimmung auf keinen Fall ertheilt werden.
Art. 25. Von der tarifmäßigen Abgaben-Enrichtung bleiben die Gegenstände,
welche für die Hofhaltung der hohen Souveraine und ihrer Regentenhäuser, oder für
die bei ihren Höfen accreditirten Botschafter, Gesandten, Geschäftsträger 2c.
eingehen, nicht ausgenommen, und wenn dafür Rückvergütungen Statt haben, so
werden solche der Gemeinschaft nicht in Rechnung gebracht.
Eben so wenig anrechnungsfähig sind Enrschädigungen, welche in einem
oder dem anderen Staate den vormals unmittelbaren Reichsständen, oder an
Communen oder einzelne Privatberechtigte für eingezogene Zollrechte oder für
aufgehobene Befreiungen gezahlt werden müssen.
Dagegen bleibt es jedem Staate unbenommen, einzelne Gegenstände auf
Freipässe ohne Abgaben-Entrichtung in seinem Gebiete ein-, aus= oder durch-
gehen zu lassen. Dergleichen Gegenstände werden jedoch zollgesetzlich behandelr
und in Freiregistern, mit denen es wie mit den übrigen Zollregistern zu halten
ist, notirt, und die Abgaben, welche davon zu erheben gewesen wären, kommen
bei der demnächstigen Revenüen-Ausgleichung demjenigen Theile, von welchem
die Freipässe ausgegangen sind, in Abrechnung.
Art. 26. Das Begnadigungs= und Strasverwandlungs-Recht bleibt jedem der
contrahirenden Staaten in seinem Gebiete vorbehalten.
Auf Verlangen werden periodische Uebersichten der erfolgten Straf-Erlasse
Legenseitig mitgetheilt werden.
(No. 1473.) Art.