Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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Art. 27. Die Ernennung der Beamten und Diener bei den Lokal= und Bezirks- 
stellen für die Zoll-Erhebung und Aufsicht, welche in Gemähheit der hierüber 
getroffenen besonderen Uebereinkunft nach gleichförmigen Bestimmungen ange- 
ordnet, besetzt und instruirt werden sollen, bleibt einer jeden der contrahirenden 
Regierungen innerhalb ihres Gebietes überlassen. 
Art. 28. In sedem Vereinsstaate wird die Leitung des Dienstes der Lokal= und 
Bezirks-Zollbehörden, so wie die Vollziehung der gemeinschaftlichen Zollgesetze 
überhauprc, einer, oder, wo sich das Bedürfniß hierzu zeigt, mehreren Zolldirec= 
tionen übertragen, welche dem einschlägigen Ministerium des betreffenden Staates 
untergeordnet sind. 
Die Bildung der Zolldirectionen und die Einrichtung ihres Geschäftsgan- 
ges bleibt den einzelnen Staatsregierungen überlassen; der Wirkungskreis der- 
selben aber wird, insoweit er nicht schon durch den Grundvertrag und die ge- 
meinschaftlichen Jollgesetze bestimmt ist, durch eine gemeinschaftlich zu verabredende 
Instruction bezeichnet werden. 
Art. 29. Die von den Zoll-Erhebungsbehörden nach Ablauf eines jeden Viertel- 
jahres aufzustellenden Quartals-Extracte, und die nach dem Jahres= und Bücher- 
schlusse auszustellenden Ginal-Abschlüsse über die resp. im Laufe des Vierteljahres 
und während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Zoll-Einnahmen, werden von 
den betreffenden Zolldirectionen nach vorangegangener Prüfung in Haupt-Ueber- 
sichten zusammengetragen, und diese sodann an ein Centralbüreau eingesendet, zu 
welchem ein seder Vereinsstaat einen Beamten zu ernennen die Befugniß hat. 
Dieses Büreau fertigt auf den Grund jener Vorlagen die provisorischen 
Abrechnungen zwischen den vereinigten Staaten von drei zu drei Monaten, sen- 
det dieselben den Central-Finanzstellen der letzteren, und bereitet die definitive Jah= 
res-Abrechnung vor. 
Wenn aus den Quartal-Abrechnungen hervorgeht, daß die wirkliche Ein- 
nahme eines Vereinsstaates um mehr als einen Monatsbetrag gegen den ihm 
verhältnitzmäßig an der Gesammt-Einnahme zuständigen Revenüen-Antheil zurück- 
geblieben ist, so muß alsbald das Erforderliche zur Ausgleichung dieses Ausfalles 
durch Herauszahlung von Seiten des oder derjenigen Staaten, bei denen eine 
Mehr-Einnahme Statt gefunden hat, eingeleitet werden. 
Art. 30. In Absicht der Erhebungs= und Verwaltungskosten sollen folgende 
Grundsäue in Anwendung kommen: 
1) Man wird keine Gemeinschaft dabei eintreten lassen, vielmehr übernimmt 
sede Regierung alle in ihrem Gebiete vorkommenden Erhebungs= und Ver- 
waltungokosten, es mögen diese durch die Einrichtung und Unterhaltung 
der Haupt= und Neben-Joll-Aemter, der inneren Steuer-Aemter, Hall-Aemter 
und
	        
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