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Art. 27. Die Ernennung der Beamten und Diener bei den Lokal= und Bezirks-
stellen für die Zoll-Erhebung und Aufsicht, welche in Gemähheit der hierüber
getroffenen besonderen Uebereinkunft nach gleichförmigen Bestimmungen ange-
ordnet, besetzt und instruirt werden sollen, bleibt einer jeden der contrahirenden
Regierungen innerhalb ihres Gebietes überlassen.
Art. 28. In sedem Vereinsstaate wird die Leitung des Dienstes der Lokal= und
Bezirks-Zollbehörden, so wie die Vollziehung der gemeinschaftlichen Zollgesetze
überhauprc, einer, oder, wo sich das Bedürfniß hierzu zeigt, mehreren Zolldirec=
tionen übertragen, welche dem einschlägigen Ministerium des betreffenden Staates
untergeordnet sind.
Die Bildung der Zolldirectionen und die Einrichtung ihres Geschäftsgan-
ges bleibt den einzelnen Staatsregierungen überlassen; der Wirkungskreis der-
selben aber wird, insoweit er nicht schon durch den Grundvertrag und die ge-
meinschaftlichen Jollgesetze bestimmt ist, durch eine gemeinschaftlich zu verabredende
Instruction bezeichnet werden.
Art. 29. Die von den Zoll-Erhebungsbehörden nach Ablauf eines jeden Viertel-
jahres aufzustellenden Quartals-Extracte, und die nach dem Jahres= und Bücher-
schlusse auszustellenden Ginal-Abschlüsse über die resp. im Laufe des Vierteljahres
und während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Zoll-Einnahmen, werden von
den betreffenden Zolldirectionen nach vorangegangener Prüfung in Haupt-Ueber-
sichten zusammengetragen, und diese sodann an ein Centralbüreau eingesendet, zu
welchem ein seder Vereinsstaat einen Beamten zu ernennen die Befugniß hat.
Dieses Büreau fertigt auf den Grund jener Vorlagen die provisorischen
Abrechnungen zwischen den vereinigten Staaten von drei zu drei Monaten, sen-
det dieselben den Central-Finanzstellen der letzteren, und bereitet die definitive Jah=
res-Abrechnung vor.
Wenn aus den Quartal-Abrechnungen hervorgeht, daß die wirkliche Ein-
nahme eines Vereinsstaates um mehr als einen Monatsbetrag gegen den ihm
verhältnitzmäßig an der Gesammt-Einnahme zuständigen Revenüen-Antheil zurück-
geblieben ist, so muß alsbald das Erforderliche zur Ausgleichung dieses Ausfalles
durch Herauszahlung von Seiten des oder derjenigen Staaten, bei denen eine
Mehr-Einnahme Statt gefunden hat, eingeleitet werden.
Art. 30. In Absicht der Erhebungs= und Verwaltungskosten sollen folgende
Grundsäue in Anwendung kommen:
1) Man wird keine Gemeinschaft dabei eintreten lassen, vielmehr übernimmt
sede Regierung alle in ihrem Gebiete vorkommenden Erhebungs= und Ver-
waltungokosten, es mögen diese durch die Einrichtung und Unterhaltung
der Haupt= und Neben-Joll-Aemter, der inneren Steuer-Aemter, Hall-Aemter
und