Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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Die Ministerien oder obersten Verwaltungsstellen der saͤmmtlichen Ver— 
einsstaaten werden sich gegenseitig auf Verlangen jede gewuͤnschte Auskunft uͤber 
die gemeinschaftlichen Zoll-Angelegenheiten mittheilen, und insofern zu diesem 
Behufe die zeitweise oder dauernde Abordnung eines höheren Beamten, oder die 
Beaustragung eines anderweit bei der Regierung beglaubigten Bevollmächtigten 
beliebt würde, was beides rücksichtlich der Thüringischen Staaten nur Namens der 
Gesammtheit Statt finden kann, so ist demselben nach dem oben ausgesprochenen 
Grundsatze alle Gelegenheit zur vollständigen Kenntnißnahme von den Gerhdlt= 
nissen der gemeinschaftlichen Zollverwaltung bereitwillig zu gewähren. 
Art. 32. Jährlich in den ersten Tagen des Juni findet zum Zwecke gemeinsamer 
Berathung ein Zusammentritt von Bevollmächtigten der Vereinsglieder Statt, 
zu welchem auch der Thüringische Verein einen Bevollmächrigten abzuordnen 
besugt ist. Für die formelle Leitung der Verhandlungen wird von den Confe- 
renz-Bevollmächtigten aus ihrer Mirte ein Vorsitzender gewählt, welchem übrigens 
kein Vorzug vor den übrigen Bevollmächtigten zusteht. 
Der erste Zusammentritt wird in München Start sinden. Wo derselbe 
künftig erfolgen soll, wird bei dem Schlusse einer jeden jährlichen Versammlung 
mit Rücksicht auf die Natur der Gegenstände, deren Verhandlung in der fal- 
genden Conferenz zu erwarten ist, verabredet werden. 
Art. 33. Vor die Versammlung dieser Conferenz-Bevollmächugten gehört: 
a) die Derhandlung über alle Beschwerden und Mängel, welche in Bezie- 
hung auf die Ausführung des Grundvertrages und der besonderen Ueber- 
einkünfte, des Zollgesetzes, der Sollordnung und Tarife, in einem oder 
dem anderen WVereinsstaate wahrgenommen, und die nicht bereits im Laufe 
des Jahres in Folge der darüber zwischen den Ministerien und obersten 
Verwaltungsstellen geführten Correspondenz erledigt worden sind; 
b) die definitive Abrechnung zwischen den Vereinsgliedern über die gemein- 
schaftliche Einnahme auf dem Grunde der von den obersten Zollbehörden 
und in dem Thüringischen Vereine von dem General-Inspector ausge- 
stellten, durch das Cemtralbüreau vorzulegenden Nachweisungen, wie solche 
der Zweck einer dem gemeinsamen Interesse angemessenen Prüfung er- 
beischt; « 
c) die Berathung uͤber Wuͤnsche und Vorschlaͤge, welche von einzelnen 
Staatsregierungen zur Verbesserung der Verwaltung gemacht werden; 
die Verhandlungen uͤber Abaͤnderungen des Zollgesetzes, der Zollordnung, 
des Zolltarifs und der Verwaltungs-Organisation, welche von einem der 
contrahirenden Staaten in Antrag gebracht werden, uͤberhaupt uͤber die 
zweckmaͤßige Entwickelung und Ausbildung des gemeinsamen Handels- und 
Zollsystems. 
(No. * Art. 
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