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dessen Gebiete Maahregeln dieser Art zur Ausführung kommen, zugezogen wer-
den, falls ein solcher im Orte anwesend ist.
Bei Haussuchungen und Beschlagnahmen soll ein den ganzen Hergang
volsständig darstellendes Protocoll ausgenommen, und ein Exemplar desselben den
requirirenden Beamten oder Bediensteten eingehändigt, ein zweites Eremplar
aber zu den Acten der Behörde genommen werden, welche die Haussuchung an-
gestellt hat. «
Art. 6. In den Fällen, wo wegen Zoll-Contraventionen die Verhaftung gesetzlich
zuladssig ist, wird die Befugniß, den oder die Contravenienten anzuhalten, den
verfolgenden Beamten oder Bediensteten auch auf dem Gebiete der anderen mit-
contrahirenden Staaten, jedoch unter der Bedingung eingerdumt, daß der An-
gehaltene an die nächste Ortsbehörde desjenigen Staates überliefert werde, auf
dessen Gebiete die Anhaltung Statt gefunden hat.
Wenn die Person des Contravenienten dem verfolgenden Beamten oder
Bediensteten bekannt, und die Beweisführung binlänglich gesichert ist, so findet
eine Anhaltung auf fremdem Gebiete nicht Statt.
Art. 7. Eine Auslieferung der Zoll-Contravenienten tritt in dem Falle nicht
ein, wenn sie Unterthanen desjenigen Staates sind, in dessen Gebiete sie angehalten
worden sind.
Im anderen Falle sind die Contravenienten demjenigen Staate, auf des-
sen Gebiete die Contravention verübt worden ist, auf dessen Requisition auszu-
liefern.
Nur dann, wenn dergleichen flüchtige Individuen Unterthanen eines drit-
ten der contrahirenden Staaten sind, ist der letztere vorzugsweise berechtigt, die
Auslieferung zu verlangen, und daher zunächst von dem requirirten Staate zur
Erkldrung über die Ausübung dieses Rechtes zu veranlassen.
Art. 8. Sämmtliche contrahirende Staaten verpflichten sich, ihre Unterthanen
und die in ihrem Gebiete sich aufhaltenden Fremden, letztere, wenn deren Auslieferung
nicht nach Art. 7. verlangt wird, wegen der auf dem Gebiete eines anderen der
contrahirenden Staaten begangenen Zoll-Contraventionen oder ihrer Theilnahme
an selbigen, auf die von diesem Staate ergehende Requisition eben so zur Un-
tersuchung und Strafe zu ziehen, als ob die Contravention auf eigenem Gchbiete
und gegen die eigene Gesetzgebung begangen wäre.
Diese Verpflichtung erstreckt sich in gleicher Art auch auf die mit den
Contraventionen concurrirenden gemeinen Verbrechen oder Vergehen, beispiels-
weise der Fälschung, der Widersetzlichkeit gegen die Beamten oder Bediensteten,
der körperlichen Verletzung 2c.
Was solche Contraventionen betrifft, welche gegen die besonderen Gesetze
eines oder mehrerer Staaten begangen werden, wonach die Einfuhr gewisser Ge-
genstände auch aus anderen der contrahirenden Staaten entweder gar nicht, oder
doch