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doch nur gegen Erlegung einer vertragsmaͤßig bestimmten Abgabe Statt finden
darf, oder die Ausfuhr gewisser Gegenstaͤnde verboten ist: so werden diejenigen
Staaten, in welchen fuͤr die entsprechende Bestrafung solcher Contraventionen
etwa noch nicht vorgesehen seyn sollte, veranlassen, daß
1) die Contraventionen gegen die in anderen contrahirenden Staaten beste-
henden Ein- oder Ausfuhrverbote wenigstens mit einer dem zweifachen
Werthe des verbotswidrig ein- oder ausgefuͤhrten Gegenstandes gleich-
kommenden Geldbuße;
2) die Defraudationen der vertragsmaͤßig bestimmten Abgaben wenigstens mit
einer dem vierfachen Betrage der verkuͤrzten Steuer gleichkommenden
Geldbuße
bestraft werden.
Art. 9. In den nach Artikel 8. einzuleitenden Untersuchungen soll in Bezug
auf die Feststellung des Thatbestandes den amtlichen Angaben der Behoͤrden, Be-
amten oder Bediensteten desjenigen Stactes, auf dessen Gebiete die Zoll-Con-
travention begangen worden, dieselbe Beweiskrast beigemessen werden, welche
den amtlichen Angaben der inlaͤndischen Behoͤrden, Beamten oder Bediensteten
fuͤr Faͤlle gleicher Art in den Landesgesetzen beigelegt ist.
Art. 10. Die festgesetzten Geldbußen und der Erloͤs aus den in Folge der Unter-
suchung und Verurtheilung in Beschlag genommenen und confiscirten Gegen-
staͤnden verbleiben demjenigen Staate, in welchem die Verurtheilung erfolgt ist,
jedoch nach Abzug des dem Denuncianten (Aufbringer, Angeber) gesetzlich zu-
stehenden Antheils, der auch in dem Falle an letzteren verabfolgt werden soll,
wenn dieser ein Beamer oder Bediensteter eines anderen der contrahirenden
Staaten ist.
Die von dem Uebertreter verkärzten Gefälle sind dagegen, so weit sie von
ihm beigemieben werden können, sedesmal an die betreffende Behörde desfenigen
Scaates zu übersenden, auf dessen Gebiete die Comravencion begangen wor-
den ist.
Art. 11. Den sämmtlichen comrahirenden Staaten verbleibt die Befugniß, wegen
der in ihrem Gebiete verübten Zoll-Contraventionen, auch wenn die Uebertreter
Unterthanen eines anderen derselben sind, selbst die Untersuchung einzuleiten,
Strafen festzusetzen und solche beizutreiben, wenn der Angeschuldigte in ihrem
Gebiete verhaftet ist. Jedenfalls sollen dem beeinträchtigten Staate, wenn er
von dieser Besugniß keinen Gebrauch macht, die etwa in Beschlag genommenen
Effecten des Angeschuldigten so lange verbleiben, bis von dem anderen Staate,
an welchen der Uebertreter ausgeliesert worden, rechtskräftige Emscheidung er-
folgt seyn wird. Die Auslieferung solcher Effecten kann selbst dann nur info-
weit gefordert werden, als nicht auf deren Conßscation erkaant, oder der Erlös
(No. 1477.) aus