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Art in solche Ortschaften des Amtes Volkenrode zu halten, in welchen die ge-
dachten Gegenstände mit einer Jerbrauchssteuer belegt sind, oder künstig erwa
belegt werden, so also, daß diese Artikel ganz den inländischen gleich behandelt
werden müssen.
G. Auch wegen der Spielkarten endlich verbleibt es bei den hierüber
im ersten Abschnitte des Artikels 10. des Vertrages vom 4. Juli 1829. ent-
haltenen Bestimmungen, und bei dem Verbote der Einbringung von Spielkar-
ten aus dem Amte Volkenrode in das Königlich-Preußische Gebiet.
Art. 5. In Folge der in dem vorhergehenden Artikel verabredeten Anordnun-
gen wird, mit alleiniger Ausnahme des Salzes und der Spielkarten, so wie der
Falle, wo nach Litt. F. jenes Artikels eine Besteuerung auch der fremden Er-
zeugnisse eintritt, zwischen dem souverainen Herzoglich-Sachsen-Coburg-Gothai-
schen Amte Volkenrode und den Königlich-Preußischen Landen, nebst den in letz-
teren eingeschlossenen fremden souverainen Landen und Landescheilen, ein völlig
freier und unbelasteter Verkehr mit den gegenseitigen Erzeugnissen und Waaren
Scatt finden, und es hören hienach namentlich auch alle Binnenzölle, dieselben
mäögen bisher unter dem Namen Geleit, oder unter irgend einer anderen Be-
nennung bestanden haben, gänzlich auf.
Art. 6. Die Chausseegelder oder andere statt derselben bestehende Entrichtungen,
eben so Plaster-, Damm-, Brücken= und Fährgelder, sind zwar unter der eben
ausgesprochenen Aufhebung nicht begrissen. Indessen sollen auch derartige Erhe-
bungen, ohne Rücksicht, ob sie für Rechnung der Landeskassen oder eines Privat-
berechtigten, namentlich einer Gemeine geschehen, nur in dem Betrage beibehal-
ten oder neu eingeführt werden können, als sie den gewöhnlichen Herstellungs-
und Unterhaltungskosten angemessen sind; auch soll dabei ein Unterschied je nach
der Qualität oder Herkunft der transportirten Gegenstände nicht Statt finden
dürfen.
Das dermalen in Preußen nach dem allgemeinen Tarife vom 29sten April
1828. bestehende Chausscegeld soll als der höchsie Satz angesehen, und hinführo
auch in dem Amte Volkenrode nicht überstiegen werden. Besondere Erhebun-
gen von Thorsperr= und Pflastergeldern sollen auf chaussirten Straßen da, wo
sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsatze gemäß aufgehoben, und die Orts-
Pflaster den Chausseestrecken dergestalt eingerechnet werden, daß davon nur die
Chaussecgelder nach dem allgemeinen Tarif zur Erhebung kommen.
Art. 7. Es wird gegenseitig anerkannt, daß alle Besiimmungen, welche zur
Beförderung einer freien Bewegung in der Gewerbsamkeit, und uber die Befug-
nisse der Unterthanen des einen Gzebictes, im dem anderen Arbeit und Erwerb zu
suchen, über den Bezug der Märkte, über die Herstellung eines gleichen Münz-,
Maaß= und Gewichtesystems 2c. in dem Thüringischen Bereinsvertrage vom
10ten v. M., und in dem Bertrage über die Anschließung des Thüringischen
(No. 1182.) Ver-