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Gesetz-Sammlung
für die
Könislichen Preußischen Staaten.
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No. 23.—
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(No. 1489.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 3ten November 1833., erläuternde Bestimmun-
gen in Bezug auf die künftige Ergänzungsweise der Truppen enthaltend.
D.i. Erfahrung der letzten Jahre, wo die dußern Verhdältnisse es nothwendig
machten, einen großen Theil der Truppen auf die Kriegsftärke zu bringen, hat
gezeigt, daß bei dem Friedens-Etat, welchen die Finanzkräfte des Staats gestat-
ten, die Ergänzung in der Kriegsreserve und Landwehr nicht in dem Maaße
erfolgen kann, als es das Bedürfniß der Truppen erheischt. Um diesem für
die Sicherheit des Vaterlandes so wichtigen Uebelstande gehörig zu begegnen
und da durch die Art, wie das Gesetz vom 3ten September 1814. bisher an-
gewendet worden, eine große Ungleichheit in der Erfüllung der allgemeinen.
Dienslpflicht stattgefunden hat, so bestimme Ich auf Ihren Bericht vom 22sten.
v. M. hiermit Folgendes:
1) Da nach dem. unzweideutigen Sinne des Gesetzes, vom 3ten September
1814. jeder Dienstpflichtige 5 Jahre im stehenden Heere und in der
Kriegsreserve und 7 Jahre in der Landwehr des ersten Aufgebots dienen
soll, und nach §. 9. Denjenigen, welche vor dem vollendeten 20sten Lebens-
Jahre in den Kriegsdienst treten, nachgegeben ist, um cben so viele Jahre
früher aus jenen Verpflichtungen wieder herauszutreten; so folgt daraus,
daß Diejenigen, welche nach dem vollendeten 20ten Lebensfahre in den
Kriegsdienst treten, auch nur um eben so viele Jahre später aus jenen.
Perpfichtungen wieder heraustreten können.
2) Unteroffiziere, Spielleute und Gemeine, welche nach é. I. wegen unver-
schuldeten verspäteten Eintritts in den Milikgirdienst noch über das voll-
endete 32ste Lebensjahr hinaus im ersten Aufgebot der Landwehr verblei-
ben müssen, sollen zur Friedenszeit vom zurückgelegken 32sten Lebensjahre
ab nicht mehr mit dem ersten Aufgebot zu großen Uebungen herangezogen
werden, sondern nur zur Ergänzung ihres Truppentheils bei ausbrechen-
dem Kriege verbleiben.
3) Dagegen hört die Verpflichtung zum zweiten Aufgebot der Landwehr mit
Jabrgung 1833. (Jo. 1189.) 33 dem
(AnLgegeben zu Berlin den 20sten Dezember 1833.)