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dem zuruͤckgelegten 39sten Lebensjahre allgemein auf. Davon ausgenommen
sind nur solche Leute, welche ausgetreten gewesen sind, oder sich sonst dem
Dienste böswillig entzogen hatten, indem diese auch im zweiten Aufgebot
ihrer Dienstpflicht vollständig während 7 Jahre zu genügen haben.
4) Dienstpflichtige, welche nach der Ersatz-Instruktion vom 30sten Juni 1817..
als alleinige Ernährer ihrer Familien, auf Ein Jahr und nach Befinden
der Umstände wiederholt zurückgestellt werden, sollen künfrig nach dreima-
liger Zurückstellung in gewohnlichen Friedensverhälimmissen gar nicht mehr
zur Aushebung, weder für das stehende Heer noch zur Ergänzung der
Kriegsreserve oder Landwehr herangezogen, vielmehr nur noch der allge-
meinen Ersatzreserve, zur Benutzung für den Fall eines Krieges oder einer
Mobilmachung der Armee nach Maaßgabe des alsdann stattfindenden
Bedürfnisses, überwiesen werden.
5) Dienstpflichtige, welche wegen Körperschwäche dreimal zurückgestellt sind,
sollen in Friedenszeiten nicht mehr zur Ergänzung des Dienststandes bei
den Fahnen eingezogen werden, sondern zur Ergänzung der Kriegsreserve
dienen, wenn sie späterhin, und zwar bis zum vollendeten 25sten Lebens-
Jahre selddienstbrauchbar werden möchten. Tritt ihre Dienstfähigkeit aber
erst nach dem zurückgelegten 25sten Lebensjahre ein, so fallen sie gleich den
6. 4. genannten Individuen der allgemeinen Ersatzreserve zur Benutzung für
den Fall eines Krieges oder einer Mobilmachung zu.
6) Die obigen Bestimmungen finden auf Diejenigen, welche bei deren Be-
kanntmachung schon aus dem ersten Aufgebot der Landwehr ausgeschieden
waren, keine Anwendung.
7) Die Militair-Dienstzeit soll überall erst von dem Tage des wirklichen
Eintritts bei den Fahnen gerechnet, und daher diesenige Zeit, welche die
Mannschaften nach erfolgter Aushebung noch in heimathlichen Verhältnis=
sen zubringen, nicht zur Dienstzeit gezogen werden.
Ich trage Ihnen auf, diese Verordnung durch die Gesetz-Sammlung zur allge-
meinen Kenntniß zu bringen und darnach die betreffenden Behörden mit weiterer
Instruktion zu versehen.
Berlin, den 3ten November 1833.
Friedrich Wilhelm.
An die Staatsminister Erh. v. Brenn und den General-Lieutenant
v. Witzleben.
Mo. 1490.)