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(No. 1491.) Allerhoͤchste Kabinetsorber vom IIten Dezember 1833., betreffend die Bestra-
fung derjenigen Handlungen, wodurch die gerichtliche Pfaͤndung beweglicher
Sachen in den Rheinprovinzen vereitelt wird.
A dem Berichte der Justizminister habe Ich ersehen, daß cs in der Rhein-
Provinz einer gesetzlichen Bestimmung gegen die strafbaren Handlungen bedarf,
durch welche die gerichtlichon Pfändungen beweglicher Sachen vereitelt werden,
indem der Artikel 600. der bürgerlichen Prozeß#rdnung für den Fall, wenn ge-
pfändete bewegliche Sachen der Beschlagnahme entzogen werden, auf das Straf-
Gesetzbuch verweiset und dieses keine erschöpfende Strafbestimmung darüber ent-
hält. Ich setze daher nach dem Antrage der Justizminister fest: daß der von
dem Gerichtsvollzieher bestellte Hüter, wenn er selbst gepfändete, bewegliche Sa-
chen, oder auf dem Halme stehende Früchte der Beschlagnahme entzieht, oder,
daß es von Andern geschehe, gestarret, mit Gefängniß von einem Monat bis zu
zwei Jahren bestraft, dieselbe Strafe auch wider den Gepfänderen, dessen Ehe-
Gatten und Verwandte oder Verschwägerte in auf= und alsteigender Linie, wenn
sie sich des obgedachten Vergehens schuldig machen, ohne Unterschied, ob sie zu
Hütern bestellt worden, oder nicht, erkannt werden, gegen andere Personen aber
die Strafe des Diebstahls eintreten soll. Das Staatsministerium hat diese
Bestimmung durch die Gesetz-Sammlung bekamt zu machen.
Berlin, den 1l#ten Dezember 1833.
Friedrich Wilhelm.
An das Staateministerium.