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d) Arrestsachen in schleunigen und dringenden Faͤllen;
wobei die Einwirkung der Kreis-Justizräthe auf die 96. 30 — 38. Tic. 29.
der Prozeßordnung enthaltenen Bestimmungen beschränkt wird.
e) Streitigkeiten bei Besitzstsrungen, Tit. 31. und Tit. 44. 96. 44. und 45.
der Prozeßordnung;
1) wenn über die Zulässigkeit eines Baues und die Art, denselben zu füh-
ren, &. 34. u. f. Tit. 42. der Prozeßordnung, gestricten wird.
Die zu ch) nach 5. 39. Tit. 29. der Prozeßordnung erforderliche Festsetzung
so wie die Erkenntnisse in den zu e) und s) bezeichneten Sachen bleiben dem
Ober-Landesgericht vorbehalten, insofern nicht beide Theile, oder deren Stell-
vertreter, darauf antragen, daß der Kreis-Justizrath sich der Entscheidung un-
terziehe.
Eben so haben sie
5) die Aufnahme des Beweises zum ewigen Gedächenisse auf den Antrag ei-
nes Theils zu besorgen, wenn der Fall des §. 21. Tit. 33, der Prozeß-
Ordnung vorhanden ist.
6) Die Kreis-Justizräthe sind die Organe des Ober-Landesgerichts bei der
Aussicht über die Justizverwaltung der Untergerichte. Sie sind nicht nur
verpflichtet, die von ihnen selbst bemerkten Unregelmaßigkeiten und Pfliche-
Verletzungen bei der Justizverwaltung der Untergerichte zur Kenntniß des
Ober-Landesgerichts zu bringen, sondern auch die sich bei ihnen meldenden
Beschwerdeführer zum Protokoll zu vernehmen, hierauf und auf die schrift-
lich eingehenden Beschwerden sich die Akten des Untergerichts vorlegen zu
lassen, und wenn die Beschwerde sich hicraus nicht sogleich erledigt, die
Sache dem Ober-Landesgericht unter Beifügung der Akten anzuzeigen.
Am Schlusse des Jahres haben sie Konduitenberichte über sämmtliche im
Kreise wohnende Justizbeamte, Subalternen und Justizkommissarien an den
Chef-Präsidenten des Ober-Landesgerichts einzureichen.
7) Zur Bearbeitung durch die Kreis-Justizräthe, in Folge besonderer Auf-
träge, sind vorzugsweise die nachstehenden Geschäfte geeignet:
Wiederaufsiegelungen,
Inventuren,
Auktionen,
Aufnahme von Texen,
Natural-Traditionen,
Wirthschafts-Revisionen,
JFechnungs-Abnahmen,
Verpflichtung von Vormündern,
Aufnahme vormundschaftlicher Quittungen und Gerzichte,
No. 1492.) Aaa2 In-