Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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schrift des §. 14. des Patents vom 22sten Mai 1815. wegen Einrichtung des 
Hypothekenwesens, zu Statten kommen. 
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koͤniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 14ten Juli 1833. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Carl, Herzog von Mecklenburg. 
Frh. v. Brenn. Mühler. 
Beglaubigt:: 
riese. 
  
(No. 1450.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 18ten Juli 1833.) betreffend die Vertretung 
ter Stadtgemeinden, in welchen die Städteordnung vom Uygten November 
1808. gilt, bei persönlicher Betheiligung der Stadtverordneren. 
A## den Bericht des Staatsministerii vom 29sten v. M., betreffend die Theil- 
nahme einzelner Mitglieder der Stadtverordneken-Versammlung an Berathung 
derselben über Gegenstände, bei welchen ihr persönliches Interesse mit dem der 
Stadtgemeinde in Widerspruch steht, verordne Ich für diejenigen Provinzen, 
in welchen die Städteordnung vom 19ten November 1808. gilt, Folgendes: 
1) Wenn von einer städtischen Angelegenheit die Rede ist, bei welcher der 
Vortheil eines oder mehrerer Stadtverordneten mit dem Vortheile der 
Stadtgemeinde in Widerspruch kommt, so dürfen die dabei betheiligten 
Stadtverordneten, nach Worlcheit des A. L. R. Thl. I. Tit. 13. J. 21. und 
Thl. II. Tit. 6. J. 132., die Stadtgemeinde in dieser besondern Angelegen- 
heit nicht vertreten. Sie müssen vielmehr die Versammlung verlassen, und 
wenn sie es nicht freiwillig thun, vom Vorsteher dazu angewiesen werden. 
2) Wenn bei der betreffenden Angelegenheit so viele Stadtverordnete per- 
Hialih betheiligt sind, daß nach ihrer Entfernung die Versammlung nicht 
eschlußfähig seyn würde (St. O. “. 121.), so soll der Vorsteher die zur 
Ergänzung erforderlichen Stellvertreter einberufen. 
3) Ist aber auch hierdurch eine beschlußfähige Versammlung aus persönlich 
unbetbeiligten Mitgliedern nicht herzustellen, so soll der Stadtverordneten- 
Vorsteher dieses dem Magistrat, der Magistrat aber der ihm vorgesetzten 
Regierung anzeigen, welche in solchen Fällen, vermöge der ihr zustehenden 
Ober-Aufsicht berechtigt und verpflichtet ist, anstatt der Stadtverordneten- 
Versammlung und mit allen Befugnissen derselben, die Rechte der Stadt- 
Gemeinde wahrzunehmen und ihr nöthigenfalls einen= Rechts-Anwalt zu 
estellen. 
Dirsen, werch hat das Staatsministerium durch die Geset= Sammlung bekann 
zu machen. 
Berlin, den 18ten Juli 1833. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
 
	        
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