Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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der Stadt Danziz 8 — 11. und 13. in den angezogenen Gesetzen vom 
21sten April 1825. wegen der den Grundbesitz betreffenden Reechssverhälennge rc. 
I121. und resp. 9. 97. und §. 94. und in der Ablösungs-Ordnung vom 13ten 
uli 1829. 60. 136. und 137. über die Wahl und Geschästsführung der Kreis- 
PVermittelungsbehörden getroffen sind, treten die in diesem Anhange ertheilten 
Gorschriften, wogegen es in Beziehung auf die Ergänzung der Distrikts-Kom- 
missionen bei den Bestimmungen des §. 135. der Ablösungs-Ordnung vom 13ten 
Juli 1829. sein Bewenden behaült. 
In jedem Kreise werden für die Kreis-Vermittelungsbehkrden zwei 
bis sechs zuverldssige und sachkundige Kreis-Eingesessene ernannt. Die Wahl 
dieser Kreisverordneten und der Beschluß über ihre Anzahl wird den Kreis- 
Ständen überlassen. Die für die Auseinandersetzungs-Geschäste bestimmte Pro- 
binzialbehörde hat die Wahl zu bestätigen. Sie kann die Bestätigung aus 
Gründen, worüber sie nur dem vorgesetzten Ministerio Nechenschaft zu geben 
hat, versagen. Wo die Personen der Kreis-Vermittelungsbehörden bereits 
ernannt sind, behalt es dabei sein Bewenden, vorbehältlich des Beschlusses der 
Kreisstände wegen Vermehrung derselben. Koônnen sich die Kreiostände über 
die Auswahl nicht vereinigen, so treten die Abgeordneten jeden Standes zusam- 
men, um abgesondert ihre Vorschläge wegen Besetzung der Stelle zu machen. 
Der Provinzialbehörde gebührt in diesem Falle unter den Gorgeschlagenen 
die Auswahl, sedoch hat dieselbe dahin zu sehen, nicht nur, daß die tächrigsten 
Männer für das Geschäft, sondern auch für seden Stand solche, die sich des 
Vertrauens desselben zu erfreuen haben, ernannt werden. 
6. 3. Die Kreis-ermittelungobehèrden führen ihre Geschäfte unter 
Direktion des Kreis-Landraths und der General-Kommission. Sind die für ein- 
egebenes Geschäft gewählten Kreisverordneten über die Maaßregeln zur Vor- 
Vepeitng oder Leitung desselben, verschiedener Meinung, so giebt die Meinung 
des Kreis-Landraths den Ausschlag. Die in dem Kreise angestellten Oekonomie= 
Kemmissarien und Kreis-Jußtizkommissarien sind auf ihre Requisition ins- 
esondre 
Behufs Feststellung des Legitimationspunktes und Ermittelung der Theil- 
nehmungerechte der ökonomischen Berechnungen; der Aufnahme der Ver- 
träge u. s. w. 
den nachgesuchten Beistand zu leisten verpflichtet. Bieten sich den ebengedach- 
ten Kommissarien Bedenken wegen Zulässigkeit, Nothwendigkeit, oder Zweckma- 
Pßigkeit der Ausführung dar, so haben sie solche der Kreis-Vermittelungs-Be- 
bHere und, wenn dies ohne Erfolg bleibt, dem Kreis-Landrathe oder der Ge- 
neral-Kommission zur Emscheidung vorzutragen. 
4. Jeder Provokant einer Auseinandersehung kann sich an den Kreis- 
bMandrath wenden, um die Dazwischenkunft der Kreis-Vermittelungsbehörde zu 
gütlicher Abmachung derselben in Anspruch zu nehmen. Doch soll, wenn ein 
Theil dieselbe verlangt, dem andern freistehen, diese Einwirkung abzulehnen. 
Sind bei der Auseinandersetzung auf einer oder der andern Seite mehrere In- 
teressenten betheiligt, so entscheidet die Stimmenmehrheit auf Seiten der Pro- 
(Mo. 15K.) vokan-
	        
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