— 98 —
vokanten über den Antrag darauf und ebenso die Stimmepmehrheit der Pro-
vokanten über die Ablehnung, in beiden Fällen nach den Personen gerechnet, und
es ist die Obliegenheit des Kreis-Landraths, sich vor Beranlassung der Ver-
handlung darüber, von den auf der einen oder andern Seite interessirenden
Theilhabern Kenntniß zu verschaffen. Versagen sich die Provokaten auf die an
sie ergangene Aufforderung der Erklárung über die Zuziehung der Kreis-Ver-
mittellungsbehörde ganz: so wird dies einer ablehnenden Erklärung gleich ge-
achtet. Sind in dem zur Erkldrung über die Zuziehung der Kreis-Vermitte-
lungsbehörde angesetzten Termine die Provokanten, oder Provokaten nicht sämmet-
lich erschienen: so werden die Stimmen lediglich nach der Zahl derjenigen, die
erschienen sind, und ihre Erkldrung abgeben, berechnet.
Sind die Parteien über die Zuziehung der Kreis-Vermittelungsbehörde
einig: so stcht ihnen die Auswahl unter den dafür ernannten Kreisverordneten
zu. Diesenigen, welche bei dem zu ermittelnden Geschäfte als Provokanten
auftreten, wählen den einen, diesenigen, welche Provokaten sind, wählen den an-
dern Kreisverordneten. Sollten sich auch weiterhin, wie z. B. bei Gemeinheits-
theilungen die Interessen mehrfach theilen, so üben die einmal erwählten Kreis-
verordneten doch die Funktionen der Kreis-Vermittelungsbehörde im Verlaufe
des ganzen Geschäfts aus, für welches sie erwählt sind.
Sind die Provokanten oder Provokaten darüber einig, daß start zweier
Kreisverordneten nur einer das Geschäft der Vermittelung übernehme, so ist
dieser ihrer Vereinigung Folge zu geben, und geschieht in solchem Falle die
Wahl von beiden Theilen gemeinschaftlich nach der Stimmenmehrhett.
Die Wahl der Parteien kann auch auf die Kreisverordneten eines be-
nachbarten Kreises gerichtet werden, doch bleibt es diesen unbenommen, die auf
sie gefallene Wahl abzulehnen. In allen Fällen können sich die Kreisverordne-
neten der Vermittelung des Geschäfts versagen, wenn eine Gemeinheitsthei-
Ling der Gegenstand desselben ist, oder wenn es sonst auf eine Landtheilung da-
ei ankommt.
. 5. Kommt durch die Kreis-Vermittelungsbehörde ein Vergleich zu
Stande, so muß der Rezeß der kompetenten Provinzialbehsrde zur Prüfung
und Bestätigung eingereicht werden.
zu 7.3 der é. 6. Die Ausführung der Gesetze vom 2sten April 1825. über die den
(vordnung. Grundbesitz betrefsenden Rechtsverhälenisse in den Landestbeilen, welche eine
Zeitlang zum vormaligen Königreiche Westphalen, dem Großherzogthume Berg
und den Französischen Departements gehört haben und die Ersscheidung der
hierbei entstehenden Sneeitigkeirten gebührt den General-Kommissionen alsdann,
wenn auf Regulirung aller nach jenen Gesetzen veränderten oder näher be-
stimmten Rechtsverhältnissen des Belasteten zu dem Berechtigten provozirt wird.
Wegen ihrer Kompetenz und ihrer Instruktion für die besonderen Fälle, welche
in den gedachten Gesetzen und zwar
unter Nr. 938. der Gesetz Sammlung 96. 111. 112. 115.
939. - - . 89. 90. 92.
940. - . 86. 87. 89.
bezeich-