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bezeichnet sind, ist ebendaselbst das Naͤhere bestimmt, wobei es sein Bewenden
behaͤlt. Die Einleitung und Entscheidung aller andern Streitigkeiten in den
Angelegenheiten, welche durch jene Gesetze ihre Bestimmung erhalten haben, ge-
hoͤrt vor die ordentlichen Gerichte. Handelt es sich aber dabei um Fragen,
welche nach den allgemeinen Ressort-Bestimmungen zur Kompetenz der ordent-
lichen Verwaltungsbehörden gehören, so haben die Gerichte solche den #etzteren
zu überlassen. Ferner haben sie in den zu ihrer Kognition gehörigen Angelegen-
heiten wegen solcher Gegenstände, weshalb nach den unten folgenden Vorschrif-
ten gegen die Entscheidungen der General-Kommissionen nicht der Weg der Ap-
pellation, sondern der des Rekurses nachgelassen ist, vor Abfassung ihrer Erkennt-
nisse das Gutachten der General-Kommission einzuholen, und sich danach als ei-
nem konsultativen volo zu achten. Auch bleibt es dem Dirigenten des Gerichts
überlassen, zu weiterer Erläuterung des Gegenstandes, bei Defalsung des Er-
kenntnisses, einen von der General-Kommission zu bezeichnenden Sachverständi,)
gen zuzuziehen. Ein Verfahren dieser Art findek insbesondere dann statt, wenn
es sich um Streitigkeiten über aufgehobene Abgaben und über Abzüge wegen
der Grundsteuer handelt.
In den Fällen, wenn es nach &6. 21. und 27. des Gesetzes vom 2sten
April 1825. (wegen der den Grundbesitz betreffenden Rechtsverhältnisse 2c. in
den Landestheilen, welche eine Zeitlang zum Königreiche Westphalen gehört ha-
ben) auf die Beurtheilung der Eigenschaften des neuen Erwerbes eines bäuerli-
chen Grundstückes ankommt, tritt das schiedsrichterliche Verfahren nach näherer
Bestimmung der 69. 32. ff. dieses Anhanges ein.
Im Uebrigen kommen bei der Behandlung dieser Angelegenheiten die
Regeln des Proze-bverfahrens, oder die Vorschriften der Eingangs gedachten
Verordnungen zur Anwendung, je nachdem dieselben zur Kompetenz der ordent-
lichen Gerichte oder der General-Kommissson gehören.
. 7. In den Angelegenheiten, welche bei den General-Kommissionen 3 66.2 b
anhängig sind, haben dieselben nicht bloß den Haupt-Gegenstand der Auseinan= Verordnung.
dersetzung, sondern auch alle anderweitigen Rechtsverhältnisse, welche bei vor= zu §. d. des
schriftsmäßiger Ausführung der Auseinandersetzung in ihrer bisherigen Lage nicht ee
verbleiben können, zu reguliren, die hiebei vorkommenden Streitigkeiten zu ent-
scheiden und überhaupt alle obrigkeitlichen Festsetzungen zu erlassen, deren es be-
darf, um die Auseinandersetzung zur Ausführung zu bringen und die Interessen-
ten zu einem völlig geordneten Zustande zurückzuführen.
Die nähere Entwickelung dieser Grundscze in der besondern Anwendung
auf die gutöherrlich-bauerlichen Regulirungen nach dem Edikte vom läten Sep-
tember 1811., wie sie in den 66. 5. 6. 7. 8. der Verordnung vom 20sten Juni
1817. gegeben ist, findet daher auf alle jene Angelegenheiten Anwendung. Da-
egen haben die 65. 10. 11. 12. 13. 14. a. a. O. durch die Erweiterung des
F##er der General-Kommissionen, rücksichtlich der Gemeinheitstheilungen, ihre
Erledigung gefunden.
Zur Kompetenz der General-Kommissionen gehören insbesondere die
Grenzstreitigkeiten nicht bloß unter den Interessenten der Auseinandersetzung,
Jahrgang 18z4. (No. 1542.) R on-