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sondern auch derselben mit den Nachbarn, insoweit dies zur Feststellung des Ge-
genstandes der Auseinandersetzung erforderlich ist. · «
Ihre Kompetenz tritt ferner nicht bloß dann ein, wenn die Interessenten
auf ihre Vermittelung der Auseinandersetzung antragen, vielmehr sind alle in
Angelegenheiten ihres Ressorts geschlossenen Vertraͤge zu ihrer Pruͤfung und Be-
staͤtigung einzureichen, die zur Berichtigung und Vervollstaͤndigung derselben er-
forderlichen Verhondlungen von ihnen zu veranlassen, und die wegen derselben
entstehenden Streitigkeiten von ihnen zu entscheiden; doch bedarf es in den dit
len der 6. 39 und 44. dieses Anhangs der Pruͤfung und Bestaͤtigung der Re-
zesse durch die General-Kommissionen nicht. »
Endlich bleibt ihnen uͤberlassen, die nach dem zweiten Abschnitte der Ge-
meinheitstheilungs-Ordnung, an die Lokal= und Kreisbehörden verwiesenen Ge-
genstände gleich unmittelbar vor sich zu ziehen.
. 8. Die General-Kommissionen und deren Abgeordnete sind befugt,
ihre Vermittelung auch auf solche Geschäfte, sowohl unter den Haupt-Parteien,
als unter ihnen und andern bei dem Gegenstande der Auseinandersetzung selbst
nicht betheiligten Personen auszudehnen, deren Regulirung zwar in keinem noth-
wendigen Zusammenhange mit dem Hauptgegenstande der bei ihnen anhängigen
Auseinandersetzung steht, welche aber zur bessern Regulirung des Hauptgeschafts
gereichen, z. B. Verbesserung der Planlagen bei Landtheilungen durch den Zu-
tritt eines Nachbarn, desgleichen zur Darstellung besserer Grenzzüge, zur Erleich-
terung der Bewässerungs= und Entwüsserungs-Anstalten 2c.
Den unmittelbaren Theilnehmern an dem Hauptgeschäfte der Ausein-
andersetzung kann aber die Einlassung auf solche Punkte, welche nicht nothwen-
dig zur Verhandlung gehören, wider ihren Willen nicht aufgedrungen werden.
Dasselbe gilt von dritten Personen, die als unmittelbare Theilnehmer des Ne-
bengeschäfts zur Sache zu ziehen sind.
Sind die Meinungen der Interessenten zur Sache über die Zulassung
solcher beildufigen Regulirungen getheilt, so soll damit vorgegangen werden,
wenn auch nur ein Biertel der Interessenten (nach dem Werthe der Theilneh=
mungsrechte berechnet) darüber einverstanden ist.
Bei dergleichen zur Verhandlung gezogenen Nebengeschäften gelten die
nadmlichen Vorschriften in Bezug auf die Amtsbefugnisse der General-Kom-
missionen und das gesammte Verfahren, sowohl unter den unmittelbaren Theil-
nehmern, als wegen Zuziehung der entfernten Interessenten, Entscheidung der
Streitigkeiten u. s. w., welche wegen Regulirung der zu ihrem Ressort gehöri-
gen Hauptgeschäfte ertheilt sind.
zu §8. 9. u. 6. 9. Das mittelst Unserer Order vom 30sten Juni 1828. wegen der
d Verordn. Kompetenz-Konflikte vorgeschriebene erfahren, finder auch wegen der Fessort-
Zweisel in Betreff der vor die ordentlichen Gerichte oder die General-Kommis-
sionen gehörigen Angelegenheiten Anwendung.
Sollte fernerhin in den, bei den Gerichten anhängig gewordenen zum
Ressort der General-Kommissionen gehörigen Angelegenheiten von den ersteren,
obne Autorisation der zur Entscheidung über den Kompetenz-Konflikt berufenen
Be-